Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 28.09.1972 – 5 StR 331/72

5. Strafsenat

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28ER 331/72 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

' den Bankkaufmann Curt-Paul Dow - n EEE SUS TO.

geboren am EEE 1323 ın run

wagen Untreue

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshois hat in der Sitzung von 28,September 1972, an der tellgenonnen habsıı

Senatspräsident Prof,Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundsesrichter Siemer Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Staatsarıwalt als Vertreter der Bundasenweltschaft,

Justizangestellte uw als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22.Novenber 1971

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.

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ie Mevision des Angeklagten. der ssine Verurteilung wezen Nairgae nit der Sachrige bekämpft, ist nicht

. an begründen.

Nash dsn Feststellungen hat der Angeklagte die ihm kraft Rechtsgeschäfts obliegende Vernögensbetreuungspflicht gegenüber dem Kaufmann Horst KEMEEEB verletzt. Er hat dis ihm zur Sicherung des Grundstückankaufkredits sowie zur Beschaffung weiterer für die Erschließung und Bebauung des Grundstücks benötigter Kredite überlassenen 10 Eigentümergrundschuldbrisfe Ende September/Anfang Oktober 1966 dazu benutzt, der damals in gewissen Liquidationsschwierigkeiten befindlichen Bank, deren Komplementär er war, von einer Lebensversicherung Termingelder in Höhe von DM 200.000 zu verschaffen (UA S.15 bis 20, 22, 76/77). Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt, daß er nach den Vereinbarungen mit dem Kaufmarn ED nicht berechtigt gewesen sei, die Grundschuldbriefe allein im Interesse der Bank zur Beschaffung von Geldern flir anders Zwecke als zur Finanzierung des Bauvorhabens zu verwenden (UA 3.66). Fest gestelltsrmaßen hat er die Grundschulden aber nicht dazu, sondern im Rahmen anderweitiger Bankgeschäfte verwandt (UA 3,22,66,67). Damit erledigen sich dis Ausführungen Jer Revision Über die verschiedenen Ärten bankübiicher Re= Zinsnzierungsgeschäfte.

Das Urteil liegt rechtsfehlerfrei dar, daf der Angeklagte durch ssins Treuepflichtverletzung dem Kaufmann KeuiiD einen Vermögsnsnachteil zugefügt hat.

Rechtlich haltlos ist der Einwand der Revision, die Lehsnsversicherung habe die 10 Eigentümergrundschulden nicht zseehtswirksam erworben, weil ihr die Grundschuldbriefe nicht Ubsrgeben, sondern bei einem Notar hinterlegt worden seien. NiAt der Abrede dieser Hinterlegung hatten die Parteien ränlich sinen Verwahrungsvertrag als Besitzmittlerverhältnis

wa

vereinbart, durch das die erfordsrliche Übergabe der Briefe wirksam ersetzt worden ist, wenn nicht Aurch die Ühergebs der Briefe an den Notar schon mittelbarer Banite ir Ale Lebensversichsrung entstanden ist,

Der von der Revision zur wirksamen Übertrasime der Eigentünergmmäsehulden vermißten Abtretung der zersiinlichen Forderung der Bank gegen WB hedu:tis = dssısin nicht, weil die Grundschuld - anders als dis Aypotkak - von dem Bestand der Forderungen, deren Sicherung sie dismt, nicht abhängig ist, Demzufolge konnte der Kaufmann FERN der Versicherung keine Einwendungen aus seinen Vertrags«- verhältris mit der Bank entgegensstzen.

zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht habe die Frags nach siner Vermögensschädigung des Kaufmanns KOED Hier nicht durch den grundsätzlich Bebotenen Vergleich von dessen Vermögenslage vor und nach der Treus« pflichtverietzung beantworten äürfen, sondern auf den Zeitpunkt der Beendigung des Treueverkältnisses abstellen müssen. Das festgestellte Tatgeschehen weist keine Besonderhelten auf, die eins auf einen späteren Zeitpunkt abhebsnde Beurteilung der Schadensfrage rechtfertigen, wie es die Rechtsprechung ausmahnsweise für zulässig srachtet hat,

Die Behauptung der Revision, dis Bank habe Jederzeit äüle erforderiichen Mittel bereit gehalten, um die 10 Eigentünergrundschulden durch Rückzahlımg der Teruingelder an die Versicherung wieder auszulösen, findst in den Urtellsgründen keine Stütze, Diese stelien vislnehr ausdrücklich dis damalige Liquiditätaschwierigkeit der Bank fest (UA 8,14/15, 51/52, 61/62),

Die Strafkanmer stellt auch den Treubruch- und (bedingten) SchHdigungsvorsatz des Angeklagten in rechtlich einwandfrsier Welse fest, An mehreren Stsiien des Urteile heißt es, deß der Angeklagte sich bei Abschlus md urehe führung der Teruingsldvereinbarung mit der Lnnensverslcherun«

wach gawssan sul, Gurch diese Transattion seine gsgenüber einer: CE “sr trazlich übernonzsns Pilicht zur Ynlrnebmuns von dessen Verndgsnsinteressen bezüglich der isa Rauvorkehens in Horst zu verletzen

Ü ee: 4,65, 77}. Auch het er die aus dieser peiisktyeriestzung für den Kaufmann KB entstehenden

Schadansfolgen zumindest billigend in Kauf genommen IUh 2,2526, 65 bis 69, 77 bis 78):

Das restliche Revisionsvorbringsen ist unbeachtiich, weil 25 sich unzulässigerweise von den Feststellungen des Urteils entfernt oder nur die dem Tatrichter oblisgende rashtiich unengreifbare Bewsiswürdigung beanstandet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General» bundssanwalts,

Serste dt Siener Herrmann

Fleischmann Sehuster