Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 27.09.1972 – 2 StR 380/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 380/72 . URTEIL dtg

in der Strafsache gegen 1. den Büromaschinenmechanikermeister Heinz Jürgen

G ED =: 1:GED- "ED, geboren an ED 1941 in um.

2. den Kaufmann Jochen Gerd a aus m dort

geboren MD 1942,

wegen versuchten Mordes

AN

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1972,an der teilgenommen ‚haben:

Bundesrichter Dr. Willns als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr.Schauenburg _ | als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsamvalt ED :.:

als Verteidiger für den Angeklagten ge

Rechtsanwalt EEE ::: wm

als Verteidiger für den Angeklagten Cu

Justizobersekretär (un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird

das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 25. November 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen. |

Von Rechts wegen

IN

Gründe§

Die Angeklagten waren im Besitz von Kleinkalibergewehren nit Zielfernrohr. Sie schossen öfter gemeinsam nachts von ihren Wohnungen aus auf die Straße und trafen Leuchtreklamen. Bei einer solchen Gelegenheit schoß der Angeklagte CO auch in ein etwa 35 m entferntes beleuchtetes Fenster. auf der gegenüberliegenden Straenseite, vor dem eine perforierte Pappjalousie nicht ganz bis zum unteren Rand herabgelassen war. Er traf den dort.

. wohnenden Untermieter Mg lebensgefährlich. Das Schwurgericht nimmt an, daß beide Angeklagte den Umriß eines Henschen erkannt hatten, der Angeklagte Ci ‘essen Toa billigend in Kauf nahm und der Angeklagte N mit diesem Vorgehen einverstanden war. Anschließend - nachdem der Getroffene schon verschwunden war - schoß auch der Angeklag-. te MER in das Fenster. .

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revisionen, mit welchen sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügen, haben Erfolg. Die Sachrüge dringt durch.

Das Schwurgericht hält die Behauptung der Angeklag- . ten, sie hätten keinen Menschen hinter dem Fenster gesehen, | durch den Augenschein für widerlegt. Hiergegen erheben sich durchgreifende Bedenken. |

Weil der hinter dem Fenster stehende Mann bei der Ortsbesichtigung gesehen werden konnte, nimmt das Schwurgericht an, daß die Angeklagten ihn in Zeitpunkt der Tat

ebenfalls gesehen haben. Diese Folgerung wäre gerechtfertigt, wenn die Gesamtsituation etwa die gleiche gewesen wäre. Das war jedoch nicht der Fall. Beim Augenscheinstermin konnte man sich konzentriert auf die Beobachtung des Mannes hinter dem Fenster einstellen. Zur Tatzeit kam das Opfer aber nur einen kurzen Augenblick lang in das Gesichtsfeld. Die Beobachtung konzentrierte sich auf das Treffen der Fensterscheibe. Die Angeklagten horchten auf das Klirren. Der Angeklagte Mg hrachte den von ihm vernommenen Schrei unmittelbar nach dem Schuß zunächst gar nicht mit dem Tatgeschehen in Zusanmmenhang. Offensichtlich hatte auch der Angeklagte c-WED keine andere Vorstellung; denn sonst hätte er schwerlich nochmals schießen lassen. Hinzu kommt, daß die Angeklagten keine kriminellen Typen sind, denen es auf ein Menschenleben nicht ankommt. Um so weniger wahr-. scheinlich ist es, daß sie wegen des gewünschten unbedeutenden Erfolges - des Treffens einer Fensterscheibe - bewußt auf einen Menschen geschossen - und sogar dessen Tod gebilligt - haben sollten. Unter diesen Unständen war die Möglichkeit, daß die Angeklagten den Mann nicht bemerkt hatten, mindestens ebenso groß wie das Gegenteil. Mangels einer Würdigung in den Urteilsgründen kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Schwurgericht die den Angeklagten günstige Möglichkeit ungeprüft gelassen hat. Das ist ein sachlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führt (Ban GA 1965, 208 mit Nachweisen).

"Auf die problematische Frage der Beteiligung des Angeklagten “raucht danach nicht mehr eingegangen zu werden.

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In der neuen Hauptverhandlung wird möglicherweise zu prüfen sein, ob die Angeklagten beim Schießen auf ein beleuchtetes Fenster nicht den Tod, wohl aber die Verletzung eines Menschen gebilligt haben.

willms Müller Baumgarten Meyer Schauenburg