Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 27.09.1972 – 2 StR 324/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 324/72 . URTEIL 179
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Hans Peter vu aus KW, dort geboren
am EB 945,
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1972, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baungarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. (up
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB zus EEE
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizobersekretär EED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Zuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. Juli 1971 mit den Teststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe (Autosupermarkt) wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Das Landgericht in Köln hat den Angeklagten weger gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen, wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls, wegen Unterschlagung, wegen gemeinschaftlichen Betruges in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.&Zs hat außerdem einen Personenkraftwagen des Angeklagten eingezogen und dem Ängeklagten die Fahrerlaubnis entzogen. Die auf dies Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
1. Nach den Feststellungen setzten sich im Falle II 3 der Urteilsgründe der Angeklagte und ein Mittäter nach einem zuvor gefaßten Plan in den Besitz eines von ihrem Bekannten TB benutzten, diesem jedoch nicht gehörenden Personenkraftwagens. Sie hielten dabei den mit ihrem Vorgehen einverstandenen TED unwiderlegt für den Zigentüner des Fahrzeugs. Anschließend verschafften sie sich einen zu einem Schrottfahrzeug gehörenden Kraftfahrzeugbrief und änderten Fahrgestell- und Motornummer des Personenkraftwagens diesem Brief entsprechend ab. Danach veräußerten sie das Fahrzeug an die Firma Autosupermarkt in KB
Die Strafkammer wertet die Veränderung der Fahrzeugnummern und die nachfolgende Veräußerung des Fahrzeugs als Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Hiergegen bestehen, soweit Betrug angenommen ist, durchgreifende Bedenken deshalb, weil dem Urteil nicht entnommen werden kann, daß die Strafkammer mit zutreffenden Erwägungen einen vom Vorsatz des Angeklagten umfaßten Vermögensschaden des
Käufers angenommen hat. Daß die Strafkammer etwa meint,
die Schädigung liege schon im Erwerb eines minderwerti-
gen, weil mit geänderten Nummern versehenen Wagens, ist
an keiner Stelle des Urteils auch nur angedeutet. Aus diesem Grunde kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie den Käufer deshalb für geschädigt hält, weil er ein gestohlenes Fahrzeug erwarb. Geht sie aber hiervon aus, dann übersieht sie, daß es insoweit an der inneren Tatseite des Betrugs fehlt, weil der Angeklagte unwiderlegt an das Eigentum Tegge an dem Wagen glaubte.
Der Senat kann zu dieser Frage und damit über den Schuldumfang aus dem Urteil keine Klarheit gewinnen. Das zwingt zur Aufhebung des Urteils im Falle II 3 und damit zugleich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Mit der Gesamtstrafe entfallen die Anordnung der Einziehung eines Personenkraftwagens und die Maßregeln nach den 8§ 42 m und 42 n StGB; hierüber muß neu entschieden werden.
2. Im Falle II 2 hat die Strafkamnmer zu Recht Tatmehrheit zwischen Unterschlagung und Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung angenommen. Die Zueignungsabsicht des Angeklagten bezüglich des von ihm gemieteten Personenkraft- ‚wagens äußerte sich bereits in dem Ankauf eines Schrottfahrzeugs, um einen Kraftfahrzeugbrief zu erlangen, und nicht erst in der Veränderung von Fahrgestell- und Motornummer des gemieteten Fahrzeugs entsprechend den in dem Brief vermerkten Nummern. 5
3. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es auch, daß das Landgericht in den Fällen II 4 und 5 das Geschehen nicht jeweils als natürliche Handlungseinheit oder als fortgesetzte Tat aufgefaßt hat.
Bine natürliche Handlungseinheit liegt nur dann vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, zeitlich und räumlich dicht beieinander liegender, strafrechtlich erheblicher Betätigungen, die aus einen einheitlichen Willensentschluß entspringen, ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln des Täters für einen Dritten bei unbefangener Betrachtung als ein einheitliches Tun darstellt (BGH GA 1370, 84). Das Mieten der Porsonenkraftwagen und das Ver-Kußern nach Änderung von Fahrgestell- und Hotornummern
Da die Abnehmer der Fahrzeuge nicht von vornherein feststanden, sondern in beiden Fällen erst gesucht wurden, nachdem die Kraftfahrzeugbriefe besorgt und Fahrgestell- und Motornummern geändert waren, ist auch kein Fortsetzungszusammenhang gegeben (vgl. BGH GA 1965, 337).
Urzeils
4. Auch im übrigen hat die Überprüfung des keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
wWillms Müller Bundesrichter Baumgarten ist beurlaubt und deshalb
verhindert, zu unterschreiben
wWillms
Meyer Schauenburg