Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 07.09.1972 – 4 StR 385/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
NAMEN DES VOLKES
4 StR_385/72 URTEIL 7.9,77
in der Straf sache
gegen
den Maschinenschlosser Jens T GB :%:s DEE - HE, geboren am GEEED 1955 in DEE.
den Koch Jürgen PEEED zus DIS FORD vÄ, geboren ang 1952 ir DEE,
vegen versuchten Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1972, an der teilgeno”- men haben:
Senatspräsident :leyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger Bundesrichter Dr. Knoblich als beisitzende fiichter, Oberstaatsanwältin ie als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten TB virc das Urteil des Landgerichts Detmold vom
9. Mai 1972 aufgehoben, soweit er und der Mitangeklagte PB in Faıl 6 der Urteilssründe wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden sind. Die Angeklasten werden auch in diesem Fall auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, der auch die ihnen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklasten T unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten Diebstahls zu sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Yerletzung des sachlichen Rechts rüg”, ist begründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten WB und PEEEED a Abend des 28. Novenber 1971 verabredet, auf einer einsamen Straße eine Frau anzusprechen, sie um Geld zu bitten und, wenn sie ihre Geldbörse in die Hand nehnen würde, ihr diese blitzschnell weezunehmen und wegzulaufen. Diesem Plan entsprechend sprach der Angeklagte Tg eine zufällig des Weges kommende Freu an und verlangte von ihr nachdrücklich Geld. Die Frau 38- riet in Todesangst, faßte ihre Tasche fest und liel lzut um Hilfe rufend davon. ie: ihr einige Schritte nach, kehrte jedoch dann um, weil er, wie das Landgericht zu seinen Gunsten unterstellt, liitleid mit ihr hatte.
Das Landgericht teilt dieses Geschehen in zwei Abschnitte ein: in den mißlungenen Versuch, der Freu den Geldbeutel wegzunehnmen, den es rechtlich als beendeten Diebstahlsversuch wertet, und in eiren Raubversuch, vorn dem aber der Angeklagte unwiderlegbar freiwillig zurückgetreten sei. Diese Aufspaltung des Vorganges ist jedoch rechtlich nicht haltbar. Das Landgericht hat zwar sicht positiv feststellen können, hält es aber offenbar für möglich, daß TB und Pa yon vornherein geplant hatten, der Frau die Geldbörse mit körperlicher Gewalt wegzunehmen, falls das Überraschungsmanöver nicht gelin-
gen sollte. Geht man aber davon aus, da3 sich die äter nicht auf eine überraschende, vielleicht sogar gewaltlose Wegnahme der Geldbörse beschränken, sondern notfalls Gewalt anwenden wollten, so entspricht es der natürlichen Anschauung, das sesamte Geschehen rechtlich als eine einheitliche Handlun; zu betrachten. Der zweite Tatabschnitt nach den "'eglaufen ger Frau kann dann nich? loszcelöst von den voranzrsailicı nen Geschrhen sewürdigt we d:n, wie las Landgrrich“ es will; denn der Angeklagte TB ist der Freu rient auf Grund eines selbständigen neuen Tatentschlusses nachgelaufen, sondern in Ausführung des ursprünglich für den Fall des Scheiterns des Überraschungsmanövers zefaßten Tatplanes. Sein Vorgehen ist, unterstellt, da3 Gewaltanwendung von vornherein, wenn auch nur
Pr
hilfsweise, geplant war, rechtlich als ein einheitl cher versuchter Raub zu werten. In diesem Raubversuch geht der in erster Linie geplante aber mißlungene versuch, die Geldbörse überraschend we;.zunehmen, auf, auch wenn er für sich nur als versuchter Diebstahl zu werten sein sollte, weil sich die Titer möglichert’eise vorgestellt haben, sie könnten der Frau die Geldbörse vielleicht ohne jede Gewaltanrendung wegnehmen (vgl. BGH NOW 1955, 1404; Ba1St 18, 329).
Der hiernach zugunsten der Täter anzunehmende einheitliche Raubversuch war noch nicht beendet, als die Frau davonlief. TB und Pgiilßhaiten zu diesen Zeitpunkt noch nicht alles getan, w&äs nach ihrem Tatvlan zur Vollendun:: des Raubes erfo:derlich war. sie hätten die Frau noch einholen und ilır die Geldbörse mit Gewalt wegnehmen können (vgl. Büllst 4, 180; 1, 75).
Von diesem unbeendeten Raubversuch ist TB, vwic Ss Landgericht insoweit rechtlich zutreffend annimnt, möglicherweise freiwillig zurückgetreten. Hat er,wäs nach Ansicht des Landgerichts nicht auszuschlieden
ist, aus Mitleid von der Frau abgelassen, so ist er
an der Vollendung der geplanten Tat nicht durch Tnstände gehindert worden, die von seinem \illen unabhängig waren. Seine Verurteilung wegen versuchten „ietstahls kann daher nicht aufrechterhalten werden. Ja Feststellungen, die zu einer Verurteilung des /ngeitlagten TB fiihren könnten, nicht zu erwarten sind, ist er freizusprechen.
Die Entscheidung ist gemäß § 357 St?O auf den "itangeklagten Po 2. erstrecken. Ler diesen Ansexlazten betreffende Strafausspruch bleibt hiervon unberührt. Die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls in den e7- örterten Fall hat auf die Höhe der ;egen den \ngeklasten PB vernängten Strafe offensichtlich keinen Zinflu3 gehabt. Ir ist wegen räuberiscker Erpressung in
drei Fällen, schweren Raubes in zwei Fällen, wegen versuchten schweren Raubes, wegen versuchten Raubes und wegen des versuchten Diebstahls zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt worden.
Meyer Mayr Hürxthal
Salger Knoblich