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BGH Urteil vom 30.08.1972 – 2 StR 391/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR _ 391/72 URTEIL 30.9

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Hedwig I EEE zevorene mp aus DEEP, dort geboren am EEE 1957, |

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt en)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 22. Februar 1972 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Die Angeklagte hat den am 31. Dezember 1969 eingetretenen Tod ihres an EEE 1957 geborenen vierten Kindes Sylvia durch völlig unzureichende Ernährung und Pflege und unterlassene Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe herbeigeführt. Das Schwurgericht hat sie deshalb

‘wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-

ren und drei Monaten verurteilt.

Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie meint, die Feststellungen des Schwurgerichts könnten die Annahme, daß die Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe, nicht rechtfertigen. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wäre das Kind zu retten gewesen, wenn es bis Weihnachten 1969 in. ärztliche Behandlung gegeben worden wäre. Um diese Zeit. rechnete die Angeklagte angesichts der von ihr wahrgenon-. menen beständigen Verschlechterung des Gesundheitszustan-

des des Kindes mit dessen Tode. Sie wünschte den Tod nicht

und hoffte noch, das Kind "durchzubekommen". Aber sie war auch angesichts der von ihr erkannten Gefahr, daß diese Hoffnung sich nicht erfüllen werde, nicht bereit, einen Arzt zu rufen. Es kam ihr vielmehr in erster Linie darauf an, die durch ihre Schuld eingetretene lebensbedrohliche Lage des Kindes zu verbergen und so zu verhindern, daß man die drei älteren Kinder ihrer Obhut entzog.

Das Schwurgericht hat hiernach mit Recht den bedingten Vorsatz der Angeklagten zur Tötung des Kindes Sylvia bejaht. Auch ein unerwünschter Erfolg kann billigend in Kauf genommen werden (BGHSt 7, 363; BGH NIW 1963, 2236).

Das hat die Angeklagte nach den angeführten Feststellungen getan. |

Der Senat kann auch darin keinen sachlichen Mangel des angefochtenen Urteils finden, daß es bei der Beweiswürdigung nicht ausdrücklich auf die Umstände eingegangen ist, die das Schwurgericht zur Annahme einer möglicherweise bestehenden erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit bestimmten. Das Fehlen einer solchen Erörterung begründet hier nicht den Verdacht, daß dieser Tatumstand bei den Feststellungen zur inneren Tatseite rechtsfehlerhaft außer acht gelassen wurde. Denn nach den gegebenen Umständen lag es ganz fern, daß die Angeklagte wegen ihrer geistigen Minderbegabung am Erkennen der zur inneren Tatseite bedeutsamen Tatsachen gehindert gewesen wäre. Der körperliche Verfall des Kindes zog sich über Monate hin; die. Angeklagte wurde fast ununterbrochen durch ihre eigenen Wahrnehmungen und die Hinweise Dritter auf die möglichen Folgen ihres pflichtwidrigen Verhaltens hingewiesen.

Da auch der Strafausspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat, ist die Revision zu verwerfen.

Schumacher. willns Kirchhof

Baumgarten Meyer