Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 24.08.1972 – 4 StR 392/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 392/72 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Martinus Theodorus Hubertus Cornelius
Vo zus EEE, geboren am GER 1930 in
TEE (Niederlande), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit einem Kind
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 24. August 1972 gemäß § 5349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Januar 1972 mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Ausführungen der Strafkammer zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit begegnen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken. Sie hat sich nur mit einen Satz den Ausführungen der Sachverständigen ohne jede eigene Stellungnahme angeschlossen. Nähere Ausführungen waren hier aber vor allem deshalb erforderlich, weil der Angeklagte bis zu seiner Übersiedlung nach Deutschland in seiner. Heimat viele Jahre in geschlossenen Verwahrungsanstalten zugebracht hat. In diesem Zusammenhang hätte es auch näherer Erörterung bedurft, weshalb der Angeklagte von 1959 bis 1967 in Holland unter Regierungsaufsicht stand und welche Folgerungen aus
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dieser Tatsache für die Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu ziehen sind. Der bloße Hinweis darauf, daß die Sachverständige den Angeklagten "eingehend" untersucht habe, genügt auch bei Berücksichtigung des Umstandes nicht, daß ihr offenbar die Akten des niederländischen Selectie-Instituts vorgelegen haben. Einzelheiten des Untersuchungsergebnisses hätten in den Gründen mitgeteilt werden müssen, da sonst nicht nachgeprüft werden kann, ob die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei für seine Tat voll verantwortlich, auf rechtsirrtunsfreien Erwägungen beruht (vgl. BGHSt 7, 238; 8, 113),
Das Urteil kann hiernach zur inneren Tatseite nicht bestehen bleiben. Auf die dieselbe Frage betreffende Verfahrensrüge braucht nicht näher eingegSangen zu werden. Es wird sich jedoch empfehlen, den vom Angeklagten benannten holländischen Arzt als sachverständigen Zeugen zu vernehmen oder vernehmen zu lassen.
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Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keine Verstöße gegen sachliches Recht. Der Fehler, der zur Aufhebung führt, berührt nicht die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.
Meyer Bundesrichter Börtzler Mayr ist beurlaubt.
Meyer
Spiegel Salger