Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 26.07.1972 – 2 StR 141/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 141/72 URTEIL 16.7
in der Strafsache
gegen
den Obertriebwagenführer Otto REP aus Tem über TED Op. , geboren am CD "922 in
Ve,
wegen Totschlags
ae)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Schumacher
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer
als beisitzende Richter, Landgerichtsrat
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für kecht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Wiesbaden vom 22. Oktober 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner Fhefrau, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Tatwaffe eingezogen.
Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Seine Verfahrensbsschwerde greift durch. Zu Recht wendet er sich gegen den Beschluß des Schwurgerichts, durch den seine Ablehnung des Sachverständigen Dr. Herzog als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Das Ablehnungsgesuch hatte er unter anderem wie folgt begründet: Dr. Herzog habe seine Ehefrau vor ihrer Tötung in dem Psychiatrischen Krankenhaus FED renandelt; es sei nicht auszuschließen, daß sich das während dieser Zeit zwischen dem Arzt und seiner Ehefrau entstandene Vertrauensverhältnis nachteilig auf das Gutachten über seine, des Angeklagten, Verantwortlichkeit ausgewirkt habe; aus seiner Sicht habe er, auch bei verständiger Würdigung der Umstände, durchaus Anlaß, an der Unbefangenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Das Schwurgericht hat in seinem Beschluß die Ansicht vertreten, daß "die Behandlung der Ehefrau keinen Ablehnungsgrund" darstelle.
Die hierfür gegebene Begründung trägt den Besonderheitenr des Falles nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Seit Beginn 1970 war es zwischen den Fheleuten wiederholt zu Auseinandersetzungen gekommen, Nachdem die Ehefrau ihren zweiten Selbstmordversuch
unternommen hatte, wurde sie am 8. Mai 1970 in das Psychiatrische Krankenhaus FEW eingeliefert und blieb dort bis zum 25. Mai 1970. Sie gab damals an,
daß sie wegen ihres Fhemannes aus dem Leben habe scheiden wollen. Im Verlauf ihres Aufenthalts berichtete sie Dr. Herzog eingehend über die Ehestreitigkeiten. Zwischen diesem und dem Angeklagten folgte dann eine Aussprache.
Angesichts dieser Umstände erscheint es durchaus verständlich, daß sich selbst ein vernünftig urteilender Angeklagter nicht von der Vorstellung freimacht, das dem Sachverständigen früher seitens seiner FThefrau vermittelte Wissen werde möglicherweise von Einfluß auf das Gutachten sein, ohne daß er, der Angeklagte, mangels genauer Kenntnis der Einzelheiten jener Information die Möglichkeit habe, hierzu Stellung zu nehmen. Aus dem eigenen früheren Gespräch mit Dr. Herzog brauchte der Angeklagte nicht zu dem zwingenden Schluß zu kommen, daß der. Arzt ihn über alle diese Einzelheiten unterrichtet habe,
Da sich nicht ausschließen läßt, daß das Urteil auf der zu Unrecht erfolgten Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs beruht, muß es aufgehoben werden.
Schumacher willms Kirchhof
Bundesrichter
Dr. Müller ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Schumacher Meyer
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