Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 21.07.1972 – 2 StR 340/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 340/72 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Helmut H (END geboren am ED 1937 in ro,
wegen Unzucht mit einem Kind
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom. 31. Au- ‚gust 1971 mit den Feststellungen aufgehoben. -
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer es unterlassen hat, von Amts wegen zur Frage der Glaubwürdigkeit der am 18. Januar 1956 geborenen Anneliese Nohles einen Psychiater als Sachverständigen zu hören (§ 244 Abs. 2 StPO). Ein Sachverständigengutachten in dieser Richtung war hier auf Grund besonderer Umstände geboten: "Das geistige Volumen des Mädchens grenzt an Schwachsinn", und es ist nicht in der Lage, "einen Geschehensablauf chronologisch und in der richtigen Reihenfolge darzulegen" (UA S. 6); Anneliese N bezichtigt überdies, wie dem Senat aus anderen bei ihm anhängigen Verfahren bekannt ist und der in allen Fällen entscheidenden Strafkammer bekannt war (vgl. auch S. 3 UA), nicht nur den Angeklagten, sondern auch noch verschiedene andere in ihrer näheren Umgebung lebende Männer, an ihr Handlungen begangen zu haben, die den Tatbestand des 8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen. Auf Grund aller dieser
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Umstände liegt die Gefahr besonders nahe, daß das Mädchen entscheidungserhebliche Fragen mißversteht und möglicherweise auch die Erlebnisse mit verschiedenen Männern nicht auseinanderzuhalten vermag. Ob und in welchem Umfang diese Gefahr besteht und wie ihr begegnet werden kann, kann nur durch fachärztliche Untersuchung des Mädchens klargestellt werden. Das Gutachten eines (Nur-)Psychologen reicht hierfür wegen der nicht von vornherein auszuschließenden Möglichkeit krankhafter Veränderungen im Geisteszustand des Mädchens nicht aus (vgl. BGHSt 23, 8, 11, 12, 13).
Für die neue Hauptverhandlung wird auf BGHSt 22, 268, 271 verwiesen,
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