Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 21.07.1972 – 2 StR 304/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 304/72 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Hinrich N aus Sg, geboren am EEE 1939 in. SEE,
wegen Unzucht mit einem Kind
BZ;
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 31. August 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer. des Landge- . richts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer es unterlassen hat, von Amts wegen zur Frage der Glaubwürdigkeit der an ip 1956 geborenen Anneliese N einen Psychiater als Sachverständigen zu hören (§ 244 Abs. 2 StPO). Ein Sachverständigengutachten in dieser Richtung war hier auf Grund besonderer Umstände geboten. Nicht nur "grenzt das geistige Volumen des Mädchens an Schwachsinn", versteht es auf Grund seiner geistigen Minderleistungen von einem Gespräch, das normale geistige Anforderungen stellt, allenfalls die Hälfte, und ist es "insbesondere nicht in der Lage, von sich aus einen Geschehensablauf chronologisch in der richtigen Reihenfolge darzulegen" (UA S. 7); Anneliese Nohles bezichtigt auch, wie dem Senat aus anderen bei ihm anhängigen Verfahren bekannt ist und der in allen Fällen entscheidenden Strafkammer bekannt war, außer dem Angeklagten noch mehrere andere in ihrer Umgebung lebende Männer, sich an ihr in gleicher oder ähnlicher Weise wie der Angeklagte vergangen zu haben. Auf Grund aller dieser Umstände liegt
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die Gefahr besonders nahe, daß das Mädchen die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht voll erfaßt hat, entscheidungserhebliche Fragen mißversteht und möglicherweise auch die Erlebnisse mit verschiedenen Männern nicht auseinanderzuhalten vermag. Ob und in welchem Umfang diese Gefahr besteht und wie ihr begegnet werden kann, kann nur durch fachärztliche Untersuchung des Mädchens klargestellt werden. Das Gutachten eines (Nur-)Psychologen reicht hierfür wegen der nicht von vornherein auszuschließenden Möglichkeit krankhafter Veränderungen im Geisteszustand des Mädchens nicht aus (vgl. BGHSt 23, 8, 11, 12, 13). .
Für die neue Hauptverhandlung wird auf BGHSt 13, 394, 398, 399; 22, 268, 271 verwiesen.
Schumacher Müller Baumgarten
Meyer Schauenburg