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BGH Urteil vom 19.07.1972 – 2 StR 126/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF-

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 126/72 . URTEIL 49.

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Gerhard EEED zus CE, seporen om ED 19.5 in Tu,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Widera in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt mp zus EEE

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizobersekretär En

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Gießen vom 3. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen "Totschlags im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Tatwaffe nebst Munition eingezogen.

Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Seine Revision führt zur Aufhebung des Urteils.

Nach den Feststellungen des Landgerichts waren dem Angeklagten, seiner Ehefrau und ihrem Kind innerhalb einer

Vierzimmerwohnung ein Raum, seiner Mutter und seinem Zwillings-

bruder ein anderer zum Wohnen überlassen worden. Zwischen den beiden Frauen kam es häufig zu Auseinandersetzungen, bei denen der Angeklagte in der Regel die Partei seiner Ehefrau, der Bruder die der Mutter ergriff. Am Tattage hatte nach Ansicht seiner Frau der Bruder die Türen zu laut zugeschlagen. Sie äußerte halblaut vor sich hin: "Der ist genauso blöd

wie seine Mutter". Daraufhin schlug ihr der Schwager, der dies entgegen ihrer Annahme gehört hatte, kräftig mit der Hand ins Gesicht. Sie suchte den Angeklagten auf seiner Arbeitsstelle auf und berichtete ihm über das Geschehene.

Er erklärte, wenn er nach Hause komme, werde er dem Bruder "genauso eine knallen". Nach seiner Heimkehr holte er sein Kleinkalibergewehr, führte ein gefülltes Magazin ein und legte die Waffe in eine auf dem Flur stehende Kommode, um das Gewehr bei der Auseinandersetzung mit dem Bruder, der stärker als er war, griffbereit zu haben. Er hatte Angst

vor ihm, wollte bei seiner Frau aber nicht als Feigling gelten. Sein Vorhaben mußte er aufschieben, weil der Bruder

nicht zu Hause war. Als dieser nach etwa zwei Stunden zurückkehrte, forderte ihn der Angeklagte vom Flur aus auf, zu ihm zu kommen. Da die Mutter laut lachte und kicherte, nahm er an, daß man sich über ihn lustig mache. Er holte daraufhin sein Gewehr und spannte es. Zu seiner Frau sagte er, sie brauche keine Angst zu haben, er wolle seinen Bruder nur erschrecken. Dann begab er sich mit dem entsicherten Gewehr, den Finger am Abzugshebel, ins Zimmer des Bruders, wo es zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam. Diese wurde im Flur fortgesetzt. Dort fiel ein Schuß, der den Bruder in den Leib traf und zu seinem Tode führte. Nach der nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten hatte sein Bruder die vom Angeklagten nach unten gerichtete Waffe mit der rechten Hand am Lauf festgehalten und ihm mit der linken Faust einen Schlag gegen das Kinn versetzt. Hierdurch war der Angeklagte zurückgestoßen worden. Da der Bruder die Waffe weiter festgehalten hatte, war der Abzugshaken gegen den Finger des Angeklagten gezogen und auf diese Weise der Schuß gelöst worden, ohne daß der Angeklagte dies gewollt hatte. Das Schwurgericht ist der Überzeugung, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit einer Tötung seines Bruders rechnete und mit ihr einverstanden war. Im Urteil heißt es hierzu: "Anderes kann nach Überzeugung des Gerichts aus dem Verhalten des Angeklagten nicht geschlossen werden. Im Grundsatz gab es nur zwei Möglichkeiten der Fortentwicklung des Geschehens, als der Angeklagte das Zimmer, in dem sich sein Bruder aufhielt, betrat: entweder würde der Bruder aus Furcht vor der Waffe entsprechend den Wünschen des Angeklagten reagieren oder er würde sich trotz der Waffe mit dem Angeklagten auseinandersetzen. Mit beiden Möglichkeiten rechnete der Angeklagte. Im Fall einer tätlichen Auseinandersetzung lagen aber der weitere Verlauf

und die Tötung des Bruders so nahe, daß der Angeklagte

auch damit rechnete. Der Angeklagte war damit auch einverstanden. Wäre er dies nicht gewesen, hätte er den Finger nicht von Anfang an in den Abzug gelegt. Sein Einverständnis mit der möglichen Tötung seines Bruders bestätigte der Angeklagte dann deutlich im Verlauf der Auseinandersetzung. Denn als auch der Bruder beim Hinaustreten auf den Flur

die Waffe zumindest für einen kurzen Moment freigab, trennte sich der Angeklagte nicht von der Waffe, obwohl ihm dies

in diesem Augenblick besonders leichtgefallen wäre, Auch

als dann der Bruder unwiderlegbar den Lauf der Waffe wieder ergriff und mit der anderen Hand auf den Angeklagten einschlug, nahm er den Finger nicht vom Abzugshebel."

Gegen die Bejahung des bedingten Tötungsvorsatzes ergeben sich durchgreifende Bedenken. Die Annahme, der Angeklagte habe mit der Tötung des Bruders gerechnet, wird allein darauf gestützt, daß im Falle einer tätlichen Auseinandersetzung dieser Erfolg nahe gelegen hätte. Weshalb ein solcher Ausgang "nahe" lag, hat das Schwurgericht nicht angegeben. Dessen hätte es aber angesichts der eigenartigen Umstände, die das Lösen des Schusses bewirkten, bedurft. Dieser wurde "nicht bewußt abgegeben" (Bl. 11 UA), sondern war eine Folge des Zusammentreffens verschiedener Umstände, das aber nicht als naheliegend bezeichnet werden kann. Auch die Begründung des Einverständnisses des Angeklagten mit der Tötung des Bruders ist nicht unbedenklich. Das Schwurgericht hat das Einverständnis allein daraus hergeleitet, daß der Angeklagte schon zu Beginn der Auseinandersetzung den Finger an den Abzugshebel gelegt und ihn auch später nicht weggenommen

habe. Dieser Umstand läßt aber auch andere zumindest gleich nahe liegende Schlüsse bezüglich der Willensrichtung des Angeklagten zu. So konnte sein Verhalten dazu dienen, das vom Angeklagten nach seiner Einlassung beabsichtigte Erschrecken des Bruders zu erreichen, indem er den Anschein erweckte, er wolle wirklich schießen. Dafür, daß es ihm

nur um ein solches Erschrecken ging, könnten seine vorherigen Äußerungen gegenüber seiner Ehefrau sprechen. Ebensowenig ist die Möglichkeit von der Hand zu weisen, daß er das schußbereite Gewehr nur zu seinem eigenen Schutz bei sich trug; denn nach den Feststellungen der Strafkamner hatte er Angst vor seinem Bruder, weil dieser stärker war als er. Mit diesen Möglichkeiten hat sich das Schwurgericht im Urteil nicht auseinandergesetzt. Ihre Erörterung drängte sich aber nicht nur wegen der bereits erwähnten Beweisanzeichen, sondern auch deshalb auf, weil der Angeklagte

nach seiner nicht widerlegten Einlassung das Gewehr nach unten gehalten hat. Vor allem aber stand der Anlaß zu der Streitigkeit außer Verhältnis zu einer Tötung des Bruders.

Die Urteilsgründe reichen deshalb nicht aus, das Urteil aufrechtzuerhalten.

Schumacher _ Willms Kirchhof Meyer Schauenburg