Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 05.07.1972 – 3 StR 100/72
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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hu
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 100/72 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Claus Kurt Karl K EB
geboren am (EEE 1947 in EEE, zur Zeit in Unter-
suchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Kl,
wegen Betruges u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender
Dr. Wiefels
Mayer
Dr. Schubath
Dr. Krauth
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Träger bei der
Rechtsanwalt
Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rüdiger HB aus TB
als Verteidiger,
Justizangestellte (EEE
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Ur-
teil des Landgerichts Duisburg vom 14. Ok-
tober 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen des Betrugs je in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen versuchten Betrugs zu insgesamt drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
i. Das Landgericht brauchte sich nicht zu weiteren Bemühungen veranlaßt sehen, die von der Verteidigung benannten Zeugen zur Reise an den Gerichtsort zu bewegen. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß es nicht die Anhörung durch einen beauftragten Richter oder im Wege der Rechtshilfe angeordnet hat.
Soweit die Revision zunächst darauf verweist, der Vorsitzende habe wenige Tage vor der Hauptverhandlung im Verlaufe eines Telefongesprächs die Absicht kundgetan, einen beauftragten Richter zur Vernehmung der Zeugen zu entsenden, so muß dieser Hinweis schon deshalb wirkungslos bleiben, weil die Erklärung weder den Vorsitzenden selbst noch insbesondere das Gericht zu binden vermochte. Dieses war nach der Wiederholung des Beweisamtrags in der Verhandlung und dem vergeblichen Versuch einer Ladung der Zeugen durch die spanische Polizei allerdings gehalten, unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspfiicht und unter Abwägung der Bedeutung des Zeugnisses gegen das Interesse an einer zügigen Abwicklung des Verfahrens zu prüfen (vgl. BGH NJW 1953, 1522; BGHSt 22, 118, 120), ob die Weigerung der Zeugen als ernsthaft angesehen werden durfte. Dabei konnte die Strafkamnmer in-
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des berücksichtigen, daß dem Erscheinen der offenbar vorwiegend oder ausschließlich im Beherbr*-urrs- unä Gaststättengewerbe tätigen Personen zwin"on.. b. 'i: liche, aber nur vorübergehende Abhaltungsgründe au. 1.57 \engestanden haben dürften, ist doch auch an der Costa del Sol Mitte Oktober die Hochsaison jedenfalls zu Ende; zuden hätte es sich nur um eine verhältnismäßig kurzfristige Äbwe :cuheit handeln können, nachdem den Zeugen eine Flugreise zugestanden worden war. Allem Anschein nach hatte auch keiner von ihnen, was sonst nahegelegen hätte, zum Ausdruck gebracht, daß er etwa zu einem späteren Zeitpunkt nach Tuısburg zu reisen bereit gewesen wäre. Wenn das Landgericht danach bei Würdigung auch aller übrigen Umstände des Falles die Weigerung der Zeugen als endgültig betrachtete, so ist dies rechtlich umso weniger zu beanstanden, als ersichtlich auch der Verteidiger sie so aufgefaßt hat, wie sich aus Ziffer 3 des von ihm am dritten Verhandlungstage gestellten Beweisamtrages (Bi. 215 d. A.) ergibt. Die Annahme des Landgerichts erfährt übrigens, was die Zeugen FO >estrifft, durch den in Ablichtung vorgelegten Brief Klaus HB von 20. Februar 1972 noch nachträglich ihre ausdrückliche Bestätigung.
Bei dieser Sachlage brauchte sich die Strafkamner auch von einer Wiederholung der Ladung auf diplomatischem Wege (Art. 14 des Auslieferungsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und Spanien vom 2. Mai 1878 - RcBi S. 213) nichts mehr zu versprechen.
Dennoch durfte es nun freilich bei dem erfolglosen Ladungsversuch noch nicht ohne weiteres sein Bewenden haben. Das Landgericht hatte zu erwägen, ob sich nicht
eine sonstige, der Erforschung der Wahrheit ausreichend dienliche Möglichkeit der beantragten Beweiserhebung bot. Die Vernehmung der Zeugen durch einen beauftragten (deutschen) Richter, wie die Revision sie offenbar im Auge hat, schied von vorneherein aus. Vertraglich gestattet es kein ausländischer Staat, daß auf seinem Hoheitsgebiet ein deutscher Richter Vernehmungen durchführt. In besonders gelagerten Einzelfällen (NS-Verfahren) ist es von wenigen Staaten ausnahmsweise erlaubt worden, indessen in keinem Falle von Spanien. Auch die Befragung durch einen deutschen Konsul sehen die zwischen der Bundesrepublik und Spanien bestehenden Abmachungen in Strafsachen nicht vor (vgl. Grützner, Internat. Rechtshilfeverkehr in Strafsachen,
Teil II S. 12 - Bd. III Ss. 1/2). In Frage kommen konnte somit höchstens eine Vernehmung durch einen spanischen Richter. Sie hat das Landgericht aber für ungenügend erachtet, ohne daß dagegen rechtliche Bedenken erhoben werden könnten.
Sowohl die geschädigten Eheleute Fischer und Welebil wie der Kraftfahrer DEM natten bei der Polizei aus einer Vielzahl ihnen vorgelegter Lichtbilder dasjenige des Angeklagten als das des Täters bezeichnet. Auch in der Hauptverhandlung erkannten beide Ehepaare, wie die Eheleute vi zuvor schon bei einer Wahlgegenüberstellung, den Angeklagten mit Sicherheit als den Täter. In der Verfügungsgewalt des Angeklagten fand sich das Fahrzeug wieder, das Friedrich und Almut FÜ auf detrügerische Weise abgenommen worden war; in dem Wagen wurden eine Reihe dem Angeklagten gehörender oder von ihm benutzter Gegenstände und schriftlicher Unterlagen gefunden, darunter der am 11. Dezember 1970 ausgefertigte
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und von dem Angeklagten unterschriebene Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses durch die Paßbehörde in Essen. Der Angeklagte war auch im Besitze des Kraftfahrzeugscheins
für das Fahrzeug. Die auf den Namen FE ausgestellten ADAC-Schutzbriefe, die im Handschuhfach des Wagens gelegen hatten, waren in Spanien und während.der Zeit in Anspruch genommen worden, als sich der Angeklagte dort aufgehalten hatte. Der Zeuge CE hat nach seiner polizeilichen Aussage den Angeklagten in Torremolinos im Besitz eines hellfarbenen Mercedes 220 mit Duisburger Kennzeichen betroffen; der Angeklagte hat Sun während späterer gemeinsamer Haft gebeten, diese Wahrnehmung bei einer Vernehmung als Zeuge zu verschweigen. Schließlich konnte die Strafkammer auch die Geschlossenheit als auffällig vermerken, mit der alle von der spanischen Polizei befragten sieben Personen ohne Ausnahme ihre Weigerung bekundet hatten, vor dem deutschen Gericht zu erscheinen, und ebenso auffällig war, daß die Befragten nach den Inhalt des polizeilichen Fernschreibens die Ankunft des Angeklagten in Torremolinos auf den 4. Dezember 1970 und damit auf einen Zeitpunkt vorverlegt hatten, zu dem der Angeklagte nicht einmal nach seinen eigenen Angaben bereits in Spanien gewesen war.
Die Gesamtheit dieser Umstände sprach so nachdrückl.ch für die Täterschaft des Angeklagten und mußte, was die Angaben der in dem Beweisamtrag benannten Personen betrifft, schon im voraus so sehr den Verdacht bloßer Gefälligkeitszeugnisse erwecken, daß das Landgericht durchaus der Auffassung sein konnte, die zu erwartenden Aussagen könnten die Täterschaft, wenn überhaupt, nur dann noch in Frage stellen, wenn die Zeugen die Bewährungsprobe eines Ver-
hörs vor dem erkennenden Gericht mit der Möglichkeit einer unmittelbaren Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit, auch auf Vorhalt der den Angeklagten belastenden Tatsachen, bestanden. Mit der Annahme, daß Zeugen unter solchen Voraussetzungen "unerreichbar" sind, wenn sie nämlich vor das deutsche Gericht nicht gebracht werden können, für die Vernehmung im Wege der Rechtshilfe aber ungeeignet erscheinen, befindet sich die Strafkammer im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. neben der bereits vom Landgericht angeführten Entscheidung BGHSt 13, 300 = LM § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO Nr. 16 mit Anm. Geier auch BGH GA 1965, 205 und 1971, 85).
Die Ablehnung des Beweisamtrags würde danach auch dann gerechtfertigt gewesen sein, wenn die rechtliche Möglichkeit der Vernehmung durch einen beauftragten Richter bestanden hätte.
Was bei der gegebenen Sachlage allenfalls noch hätte in Betracht kommen können, wäre eine Vergleichung der Schrift des Angeklagten mit derjenigen in den Kaufverträgen vom 12. und 13. Dezember 1970 und den ausgestellten Schecks (Bl. 3, 4, 15, 16 d. A.) gewesen. Eine soiche haben aber weder der Verteidiger noch der Angeklagte beantragt; ihr Unterbleiben ist auch nicht mit der Revision gerügt worden.
Die auf die Verwertung der Aussage des Heinz DB GEB :ielende Rüge ist offensichtlich unbegründet.
2. Dasselbe gilt für die Sachbeschwerde. Die Nachprüfung des Urteils läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Ein solcher liegt insbesondere nicht in der Annahme tatmehrheitlichen Zusammentreffens der verschiedenen Betrugshandlungen.
Scharpenseel Dr. Wiefels Mayer Dr. Schubath Dr. Krauth