Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 28.06.1972 – 2 StR 201/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES.
2 StR 201/72 URTEIL 28%
in der Strafsache
gegen
den Spediteur Gerhard T ED u: BERGEN CHE, geboren am GE 931 in MB zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt WEWBLei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt CE zu: EEED als Verteidiger des Angeklagten,
Justizobersekretär EB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 11. Novenber 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
“nn
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren. und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Auch die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben. Daß es auf Bl. 11 UA heißt, der Angeklagte habe FE nit der Pistole "abschrecken" wollen, steht nicht in Widerspruch zu der Feststellung auf Bl. 12 UA, er habe ihn für seine Handlungsweise bestrafen wollen. Die beiden Urteilsstellen beziehen sich auf zwei verschiedene Zeitpunkte. Die erste betrifft den, als der Angeklagte die Pistole holte und sich Fischer noch nicht genähert hatte. Demgegenüber gibt die zweite erwähnte Urteilsstelle die Absicht des Angeklagten bei der Abgabe des Schusses wieder. Daraus, daß das Wort "abschrecken" in Anführungszeichen gesetzt ist und dieser Beweggrund der Einlassung des Angeklagten entspricht, ergibt sich, daß das Schwurgericht insoweit von der Darstellung des Angeklagten ausgegangen ist. Demgegenüber hat es bei der Feststellung seiner Absicht im Zeitpunkt der späteren Tat diese Einlassung für widerlegt erachtet. ‚Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der Art der Tatausführung (Abgabe eines Pistolenschusses aus 4 bis 3 m Entfernung in den Magenbereich) erscheint auch die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes rechtsbedenkenfrei.
Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Yom Schwurgericht ist unter anderem als strafschärfend angesehen worden, daß der Angeklagte, obwohl er nicht
dazu befugt gewesen sei, dauernd eine scharf geladene Pistole bei sich geführt und damit leichtfertig die Gefahr heraufbeschworen habe, die Waffe auch bei nichtigem Anlaß zu benutzen; dieser Gefahr habe er sich in besonderem Maße bewußt sein müssen, weil er schon einmal einen Menschen bei einer Auseinandersetzung erschossen und deshalb von seiner Versuchung gewußt habe, einen Streit kurzerhand mit einem Schuß zu beenden (Bl. 34 UA). Nach den auf Bl. 11 UA getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte die Waffe zu seinem Schutz gekauft. Da ihm zudem in dem früheren Verfahren nicht hatte widerlegt werden können, daß er damals in Notwehr gehandelt hatte, sind jene Strafzumessungserwägungen nicht gerechtfertigt.
Schumacher Willms Kirchhof
Müller Meyer