Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972

BGH Entscheidung vom 27.06.1972 – 5 StR 276/72

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES OD

2. | gegen,

- Detlef u ei a geboren un ED 948 in EEE Kreis SEM (müringen)

zur Zeit in Untersuchungshaft, ‘

| wegen versuchten Totschlags u

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 27.Juni 1972, an der teilgenommen haben:

Senatepräsident Prof.Dr.Sarsteät als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Staatsanwalt EB Ä ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE au» EM als Verteidiger,

Justizangestellte EEE als Urkundsbeanmtin der Geschäftastelle,

für Recht erkamt:

Die Revision des Angeklagten gegen des Vxteil _ des Sohwurgerichts bei dem landgericht in Hamburg vom 26.Januar 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Konten des Rechtsmittels zu tragen.

= Von Rechts wegen -

Be

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags zu acht Jahren Freiheitsstrafe mit der Sachrüge angreift, bleibt ohne Erfolg.

1, Die Einzelausftlhrungen der Revision zum Schuldspruch sind offenaichtlich unbegründet.

2. Der Strafausspruch 158% einen Rechtsfehler nicht erkennen.

a) Bei der Prüfung der Frage, ob "mildernde Umstände" voriiegen, sind die entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen (BGHSt 8,186,189). Das hat das Schwurgericht hier auch getan. "Welches Gewicht den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen zukommt, hat der Tatrichter zu entscheiden. Seine Erwägungen sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler enthalten" (BGH GA 1963,207,208). Rechtsfehler lisgen aber hier nicht vor.

b) Die Urteilsfeststellungen tragen die Strafzumessungserwägungen. Sie lassen insbesondere nicht besorgen, das Schwurgsricht habe die Besonderheit des Tatablaufs nicht berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Scohwurgericht im Rahmen seiner Ermassensentscheidung die Höhe dsr Strafe auch mit der Erwägung begründet hat, sie sei gsboten, um den 23jährigen Angeklagten "vor einer zukünftigen Fehlentwicklung zu bewahren". Die Tatsachen, auf die das Schwurgericht seine Folgerungen stützt, teilt

das Urteil in den Strafzumessungsgründen mi Folgerung ist möglich und mit der Kevisieon niX

angreifbar,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag dee Generalbundesanwalts.

Serstedt Schmidt Herrmann Fleischmann Schuster

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