Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 23.06.1972 – 2 StR 468/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF.
2 StR 468/72 BESCHLUSS YA .
in der Strafsache _
gegen
aus NEE, geboren am ED 1950 in Nuuuiii,
wegen Diebstahls
Der ?. Strafsenat des Bundengerichtahofs hat in der Sitgung vom 18. Oktaber 1972 wenäl N 49 Aba. ? bin A StPO beschlössen! |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des. Landgerichts in Koblenz vom 23. Juni 1972 aufgehoben,
1. soweit der . Angeklagte wegen zweier fortgesetzter Diebstähle ‚verurteilt. worden ist, j
2. im Strafausspruch. Zugleich werden die Feststellungen aufgehoben, soweit sie die Fälle 168 und 176 c
und den Strafausspruch betreffen.
"Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu, neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ‚andere
Jugenäkamner des lanägerichts zurückverwiesen.
. Die weitergehende Revision wird verwerten.
Gründe§
"Das Landgericht. (Tugenäkamner) hat den Angeklagten.
‘wegen einer Reihe von Diebstählen zu einer Jugendstrafe
.. von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Seine Revi- © sion hat zum Teil Erfolg. |
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Die Feststellungen tragen nicht die Annahme einer fortgesetzten Handlung je in den Fällen 134, 138, 140, 141, 146, 149, 150, 151, 167, 168 und in den Fällen 170, 171, 171 a, 175, 176. Es fehlt an einem die bezeichneten Taten jeweils umfassenden Gesamtvorsatz.
- Das Vorhaben des Angeklagten, bei jeder sich bieten-- den Gelegenheit im N Raum Diebstähle zu begehen, reicht in Ermangelung einer auch nur in Unrissen festgestellten Konkretisierung der einzelnen Objekte hierzu nicht aus. (vgl. BGHSt 1, 315; 15, 268; 19, 323). Ob dies den Angeklagten beschwert, kann dahinstehen. Denn außerdem lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob die Jugenäkammer die Einzeltaten in den Fällen 146, 150, 151, 175 und 176 d zutreffend. nur als Versuch gewertet hat. Ferner bleibt in den Fällen 168 und 176 c die Möglichkeit offen, daß hier nur eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Mundraubs in Betracht gekommen wäre. Für die Frage der Anwendung des § 370 Nr. 5 StGB kann es nicht auf den auch die Sachbeschädigung einschließenden Gesamtschaden, sondern nur auf den Wert der gestohlenen Sachen ankommen. Angaben über deren (Mindest-) Wert fehlen in den beiden Fällen. Im Falle = 168 ist auch die (Mindest-) Menge der gestohlenen Spirituosen. nicht bezeichnet, Schließlich ist angesichts der \ ausdrücklichen Anführung von Fall 171 a unklar, obdie Fälle 170 a bis e und 176. a bis d überhaupt in die Ver- == urteilung einbezogen worden sind.
| Dem Senat erschien es als ausreichend, die Feststel- | lungen. zum Schuldspruch nur in den Fällen 168 und 176 ©.
aufzuheben.
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Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Schumacher willms Kirchhof
Müller Schauenburg