Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 22.06.1972 – 4 StR 237/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 237/72 URTEIL .
in der Strafsache
gegen
den Bäcker Holmut H EEE ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am ED 1934 in PA, zur Zeit in anderer Sache in Sicherungsverwahrung,
wegen Diebstahls u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1972, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin ED als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ED, GE, als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom
26. Januar 1972 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 3. Gründe:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Zum Schuld- und Strafausspruch im engeren Sinne ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Die Strafschärfung wegen Rückfalls (§ 17 StGB) auch bei dem fortgesetzten Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis beruht ersichtlich auf der Überlegung, daß sich der Angeklagte aus Scheu vor geregelter Arbeit bedenkenlo ‚über alle Gesetze hinwegsetzt (UA 5, 6) und sich aus diesem Grunde seine früheren Verurteilungen, mögen sie auch zum größten Teil für Straftaten ausgesprochen worden sein, die auf anderem Gebiet liegen, nicht hat zur Warnung dienen . lassen. Damit ist der notwendige innere Zusammenhang zwischen den Straftaten gegeben.
Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e Abs. 1 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Diese Entscheidung ist zwar recht knapp begründet. Vor allem fehlt im Urteil die (kurze) Darstellung des Sachverhalts der Vorstraf- Symptomtaten, ohne die im allgemeinen die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten
nicht vorgenommen und daher auch nicht beurteilt werden kann, ob er einen Hang zu solchen Straftaten besitzt, die ihn als für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (vgl. BGH MDR 1954, 528 und 1957, 562; BGHSt 21, 263, 264; vgl. auch BGHSt 24, 153; 24, 160). Dies gefährdet den Bestand des Urteils hier jedoch nicht.
Die Urteilsfeststellungen ergeben immerhin folgendes:
Der Angeklagte ist seit 1954 fünfmal vor allem wegen schweren Diebstahls verurteilt worden, zuletzt 1963 zu fünf Jahren Zuchthaus und zur Sicherungsverwahrung, aus der er erst am 17. August 1970 bedingt entlassen wurde; die Entlassung wurde inzwischen widerrufen. In diesen 16 Jahren hat er mehr als 15 Jahre in Zuchthäusern und Gefängnissen zugebracht. Er ist jeweils nach wenigen Wochen wieder straffällig geworden. Selbst nach einer Haftzeit von mehr als sieben Jahren auf Grund der letzten Vorverurteilung hat er sich bis zur Begehung der hier abgeurteilten Diebstähle nur etwa zehn Monate straffrei führen können. Immer handelte es sich um erhebliche Straftaten, wie der Vergleich der Höhe der ausgeworfenen Strafen mit der Anzahl der abgeurteilten Straftaten ergibt. Der Angeklagte ist gesund und hätte nach der Überzeugung der Strafkammer auf ehrliche Weise seinen Unterhalt verdienen können. Er hat es jedoch vorgezogen, immer wieder seine Arbeit aufzugeben und Straftaten zu begehen, obwohl er wußte, daß ihm empfindliche Strafen und zuletzt sogar die Sicherungsverwahrung drohten. Triebfeder seines Handelns ist seine Scheu vor geregelter Arbeit. Er ist innerlich haltlos und nicht bereit, das Eigentum anderer zu achten.
-5_
Auf Grund dieser Tatsachen konnte die Strafkammer auch ohne Anführung von Einzelheiten der Vorstraftaten einen durch vielfache Übung verfestigten Hang insbesondere zu Eigentumsdelikten feststellen. Ihre Überzeugung, der. Angeklagte werde infolge dieses tief eingewurzelten Hangs' auch in Zukunft immer wieder Diebstähle begehen und dadurch schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten, er sei deshalb für die Allgemeinheit gefährlich, ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Meyer Börtzlier Spiegel Hürxthal Salger