Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 16.05.1972 – 1 StR 158/72

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF-IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 158/72 URTEIL A Ä

in der Strafsache

gegen

den Installateur Erwin 8 GEEEREEEEEEEEEEEEED aus U, dort geboren am EEE '929, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

I , 5

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 1972, an der teilgenommen haben:

für

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau

Bundesrichter Dr. \oesner Bundesrichter Zipfel | Bundesrichter Strickert _

als beisitzende Richter, Landgerichtsrat | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Ulm vom 19. Oktober 1971 wird

verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision rüst Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg. | |

Nach dem Urteil ist der Angeklagte in das Haus seiner geschiedenen Frau eingedrungen, um sie mit einen Norwegerdolch, den er bei sich führte, zu töten. Er brachte ihr mehrere Stichwunden über den Schulter- "blättern, eine in der Nähe der Lunge, sowie in beiden Flanken bei. Dabei rief er wiederholt: "Ich bring dich um, du mußt sterben". Infolge der Gegenwehr der Verletzten und des Hinzukommens seines Sohnes ließ er schließlich von ihr ab.

Aus diesem Verlauf folgerte das Gericht zu Recht den direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten. Zur stützung seiner Ansicht hat sich das Landgericht ohne Rechtsfehler auf zwei frühere Äußerungen des Angeklagten, der von der. Familie getrennt lebte, gegenüber seinen Kindern berufen, "yenn sie keinen Vater mehr hätten, bräuchten sie auch keine Mutter mehr". Auch die Äußerung des Angeklagten unmittelbar nach der Tat, "er habe erreicht, was er schon immer gewollt habe", paßt zur Feststellung des direkten Tötungsvorsatzes; denn der Angeklagte ist offensichtlich davon ausgegangen, daß seine Frau noch sterben werde, Diese hatte, von den Messerstichen getroffen, ausgerufen: "Ich verblute"; er wiederum ließ sich beim Suchen der Telefonnummer des Krankenhauses viel Zeit, so daß die von anderer Seite herbeigerufene Polizei eintraf, bevor er die Nummer gefunden hatte.

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-4A-

Die Revision war daher zu verwerfen,.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. =

Pfeiffer Loesdau Woesner

Zipfel. | ' „sStrickert