Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 04.05.1972 – 2 StR 134/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 134/72 BESCHLUSS 4

in der Strafsache

gegen

1. den Stahlbaumonteur Gustav CB zus SED, dort geboren am EEE 1944, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

2. den Hilfsarbeiter Anton PÜED zus SumiimEED, geboren am EEE 194: in EEE Zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 4. Mai 1972 beschlossen:

1. Dem Angeklagten GEM wird auf das Gesuch vom 9. Februar 1972 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 30. August 1971 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten PWwird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision des Angeklagten Po sowie die Revision des Angeklagten CE werden

verworfen.

Der Angeklagte Geiss trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten CE ist offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt für das Rechtsmittel des Angeklagten PP, soweit es sich gegen den Schuldspruch und

die Einzelstrafen richtet. Lediglich bezüglich des Ausspruchs über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe hat seine Revision Erfolg. Bei der Bemessung dieser Gesanmtstrafe ist vom Landgericht u,a. strafschärfend berücksichtigt worden, daß auch der Angeklagte PB "in zahlreichen Fällen einschlägig vorbestraft" sei (Bl. 26 UA). Diese Feststellung widerspricht den Angaben auf Bl. 4 UA, nach denen er lediglich zweimal einschlägig vorbestraft ist. Zudem wäre die erneute Verwertung dieser Strafen, nachdem sie bereits die Anwendung des § 17 StGB bei den Einzelstrafen begründet haben, mit dem Verbot der Doppelverwertung von Strafzumessungstatsachen nicht vereinbar.

Schumacher Willms Kirchhof

Müller Meyer