Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 02.05.1972 – 5 StR 143/72

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Sirefsache

gegen

den Glagreiniger Driäc 7 EEE =: SEE. dort geboren on EEE :959,

zur Zeit in anderer Sache in Etrafhaft,

wegen geweiuschaftlichen schweren Raubes u.R.

om ne

-2 =

Der 5.Strafsenat deß Bundesgerichtehofs hat

in der Sitzung vom 2.Mai 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarsteät als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Fleischmann als beisitsende Richter, Bundesanwalt Dr EEE als Vertreter der Bundesanw itschaft, Justisangestellte EEE als Urkunäsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: |

Die Revision des Angeklagten ZU gegen das Urteil des Landgerichts in. Beriin vom 18.Oktober 4971 wird verworfen.

Der Beschweräsführer nat die Kosten seines Rechtemittels zu tragen.

„ Von Rechts wegen -

Gründe§

I: Die Verfahrensangriffe dringen nicht durch,

4. Offensichtlich fehl geht die Rüge, das Landgericht sei nicht oränungsgemäß besetzt gewesen {EGHSt 21,131).

2. Der Verteidiger hat in der Hauptverbandlung vom

18.0ktober 1971 den Beweisamtrag gestellt, Gerhard TB

_ darüber zu vernehmen, daß er am Abend des 7.Januar 1971

_ zusammen mit den Zeugen FÜ. CME und Adam in einem gestohlenen Personenkraftwagen zu dem Lokal "DEE" gefahren, F der Angeklagte jedoch nicht dabei gewesen sei. Die Strafkammer hat diesen Antrag durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß abgelehnt, weil "die Tatsache, die bewiesen werden sollte, für die Entscheidung ohne Bedeutung" sel.

Auch die Revision geht ersichtlich davon aus, daß die 'Strafkammer den Beweisamtrag hier aus tatsächlichen Gründen abgelehnt hat. Sie rügt lediglich, daß der Tatrichter nicht von Amts wegen geklärt hat, ob die Belastungszeugen glaubwürdig seien, soweit sie bekundet hätten, "sie seien mit dem Angeklagten zusammen in die 'DEEEEB' gefahren".

Das aber mußte sich dem Iendgericht nicht aufärängen. Ohne ausdrücklichen Hinweis der Verteidigung war es auch dem Beweisvorbringen nicht zu entnehmen.

a) Die Zeugen AU, ROM und CAR Haben nämlich in der Hauptverbandlung nichts darüber ausgesagt, wie sie

am Abend des 7.Januar 1971 in die’ "DEM" gekommen sind.

'b) Im Ermittlungsverfahren hat aber lediglich CM susgesagt, am Abend des 7.Januar 1971 hätten ZOEED, AR, der Angeklagte und einige andere den Vorschlag gemacht, zur DEE" zu fahren. Für die Hinfabrt enthält diese Aussage keinen sicheren Anhalt dafür, daß die Genannten ein von dem Angeklagten gesteuertes Kraftfahrzeug benutzt haben,

c) Schließlich hat sich auch der Beschwerdeführer selbst niemals darauf berufen, daß die Belastungszeugen Cm, ABB und FÜ in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt hätten.

il.

Die sechlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. |

Da auch Ale Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsmangel aufgedeckt het, war die Revision zu

verwerten,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundsesanwalts,

Sarstedt Schmidt Siemer | . Schmitt Fleischmenn ö