Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Entscheidung vom 01.03.1972 – 2 StR 705/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AN
in der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Alois Nikolaus I 3 —<— 1 aus SEE, :;=borcn zrı 5: ir SCEEEEEEB-NEED,
wegen räuberischer äörpressung
U
Ner 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1972, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Kirchhof als Vorsitzender, Rundesrichter Dr. Müller Rundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Nichter, Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär um
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Die Kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom
44, Mai 1971 wird verworfen.
Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens werden deu Beschwerdeführer nicht auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischer ürpressung zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde 1äßt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen; insoweit erhebt auch die Revision keine substantiierten Zinwendungen. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Die eingehenden Erwägungen, mit denen die Strafkammer unter Beachtung aller für die Strafzumessung wesentlichen Gesichtspunkte Art und Höhe der verhängten Strafe begründet, sind rechtlich bedenkenfrei.
Kirchhof Müller Baumgarten
Meyer Schauenburg