Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 23.02.1972 – 2 StR 14/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
&
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 14/72 URTEIL 13 2
in der Strafsache
gegen
den Privatdetektiv Kiyasettin C EB zus EEE. zevorcn =: GE 1957 in KEREED/ Türkei,
wegen schwerer Körperverletzung
a
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 1972, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
Rechtsanwalt
Dr. Willms
als Vorsitzender, Kirchhof
Dr. Müller
Dr. Meyer
Dr. Schauenburg
als beisitzende Richter,
Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Dr. BB: EEE
als Verteidiger,
Justizsekretär (ED
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom
9. September 1971 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte mit dem stark angetrunkenen Zeugen Me] gegen 16 Uhr in einem Taxi zur Wohnung der Zeugin Lu einer Schwester des Zeugen. Dort wartete bereits der
Zeuge ww ut Kl. Dieser begab sich alsbald in das Badezimmer. Während er sich hier aufhielt, klingelte der Angeklagte, der bis dahin die Wohnung noch nicht betreten hatte, und ging, als er I] im Badezimmer erblickte, zu ihm. Nachden die Tür zu diesem Raum geschlossen war, kam es zwischen den beiden Personen zu einem heftigen Wortwechsel und zu Tätlichkeiten. In deren Verlauf fragte der Angeklagte den Zeugen N ob er endlich unten sei, was dieser bejahte. Daraufhin schoß der Angeklagte mit einer Gaspistole aus einer Entfernung von 15 bis 20 cm dem Zeugen gezielt ins Gesicht. Durch diesen Schuß verlor K-WE die Sehkraft auf dem linken Auge.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Tatwaffe sowie zwei Magazine und Patronen eingezogen.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es dem Zeugen CR richt den Widerspruch zwischen seinen Aussagen vor der Polizei einerseits und in der Hauptverhandlung andererseits vorgehalten habe, greift nicht durch, Der Zeuge hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, er sei am Tattag gegen 16 Uhr oder auch schon etwas früher" in der Wohnung der Frau TED eingetroffen. Demgegenüber ist von ihm in der Hauptverhandlung bekundet worden, er habe sich dort bereits seit 12 Uhr aufgehalten. Es ist nicht
erwiesen, daß es die Strafkammer unterlassen hat, den Zeugen auf den Widerspruch hinzuweisen. Aus der Tatsache allein, daß diese Frage in den Urteilsgründen unerörtert geblieben ist, folgt nicht, daß das Landgericht von einem solchen Vorhalt abgesehen hat.
2. Unbegründet ist auch die weitere Aufklärungsrüge, der Aktenvermerk des Kriminalbeamten Ks (Bl. 17 d.A.) hätte Anlaß dazu geben müssen, diesen Beamten als Zeugen zu vernehmen, Gemäß dem Vermerk hatte der Angeklagte am Vormittag des Tattages "zwei Namen von Personen, die angeblich Rauschgift an- bzw. verkaufen" und ein Kennzeichen angegeben. Weiter war von ihm bei dieser Gelegenheit erklärt worden, daß am Abend des 13. Januar 1971 (Tattag) mehrere türkische Rauschgifthändler mit ihm Kontakt aufnehmen wollten. In dem Vermerk ist ferner festgehalten, der Angeklagte habe am Vormittag des 14. Januar 1971 dem Polizeibeamten mitgeteilt, daß er am Abend des Vortages mit mehreren Personen in einem Taxi nach außerhalb gefahren sei. Unterwegs habe man das Fahrzeug gewechselt. Zwischen Königstein und Frankfurt sei er plötzlich von einem Fahrzeuginsassen angegriffen und am Bauch verletzt worden; es seien Schüsse gefallen; während der Auseinandersetzung habe er aus dem Fahrzeug fliehen können.
Es ist nicht ersichtlich, was das Landgericht zur ausdrücklichen Feststellung dieser Mitteilungen des Angeklagten auf dem Wege über die Vernehmung des Zeugen Kö hätte drängen sollen. Nach der phantastischen Schilderung, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung von dem Tatvorgang gab, lag für die Strafkammer die Annahme nahe, daß es sich auch bei jenen Mitteilungen um haltlose Behauptungen handelte. Bezeichnend ist, daß sich der Vorfall
nach dem zweifelsfreien Ergebnis der Beweisaufnahme nicht am Abend, wie der Angeklagte dem Kriminalbeamten Kö gegenüber angegeben hatte, sondern schon am Nachmittag und außerdem nicht "unterwegs", sondern in der Wohnung der Zeugin LER reicnet hatte. Hinzu kommt, daß der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung auch selbst keinen Antrag auf Vernehmung des Kriminalbeamten gestellt haben.
3, Im übrigen ist die Revision offensichtlich un-
begründet.
Bundesrichter Dr. Willns ist in Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben .
Kirchhof Kirchhof Müller
Meyer Schauenburg