Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 17.02.1972 – 4 StR 499/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 499/79 URTEIL
“
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Cuerrine R En zus Se, geboren am '9.1 in LEE (Italien),
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 17. August 1971 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der ortskundige Angeklagte befuhr am 10. November 1970 gegen 12.30 Uhr mit seinem Pkw (Opel) eine 8,5 Meter breite gerade Straße in SW nit mindestens 61 km/h. Diese Geschwindigkeit behielt er auch bei, als er durch die Verkehrszeichen 2 f£ ("Kinder") und 33 ("Schule") der Anlage zur StVO a.F. auf eine auf der linken Straßenseite liegende Grundschule hingewiesen wurde. Eine dem Angeklagten entgegenkommende Fahrzeugkolonne, deren Schluß ein Lkw bildete, erschwerte die Sicht auf den zur Straße führenden Schuleingang und den davor liegenden Bürgersteig. Hinter dem Lkw wollten vier Schülerinnen im Alter von sechs bis acht Jahren die Straße überqueren. Während die beiden älteren Mädchen auf der Straßenmitte stehenblieben, als sie den Pkw von rechts herankommen sahen, versuchten die beiden jüngeren, noch schnell die andere Straßenseite zu erreichen. Der Angeklagte, der die Kinder erst auf der Straßenmitte wahrnahm, konnte trotz starken Bremsens und Ausweichens nach rechts ein Anfahren der beiden sechsjährigen Schülerinnen nicht verhindern. Dabei wurde ein Mädchen tödlich, das andere schwer verletzt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 2.000,- DM, ersatzweise für je 20,- DM zu einem Tag Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hätte der Angeklagte den Unfall selbst bei Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h nicht vermeiden können. Er hätte zwar die Unfallstelle etwa 0,7 Sekunden später erreicht, so daß die Kinder die Straße "höchstwahrscheinlich" unversehrt hätten überqueren können; mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit ließ sich das jedoch nicht feststellen. Das Landgericht hat deshalb dem Angeklagten nur vorgeworfen, seine Geschwindigkeit hier nicht so weit (unter 50 km/h) herabgesetzt zu haben, daß er sein Fahrzeug beim Auftauchen der Schulkinder in seiner Fahrspur rechtzeitig hätte anhalten können.
Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch,
Dem Warnzeichen (jetzt: Gefahrzeichen, § 40 StVO Zeichen 136) "Kinder", kommt gegenüber dem bloßen Hinweiszeichen "Schule" erhöhte Bedeutung zu. Es verlangt vom Kraftfahrer, seine Fahrweise so einzurichten, daß er auf das plötzliche Betreten der Fahrbahn durch Kinder gefaßt ist (BGH VRS 33, 350). Dem Urteil läßt sich allerdings nicht eindeutig entnehmen, ob die Strafkammer der Einlassung des Angeklagten, er habe die Verkehrszeichen nicht gesehen, gefolgt ist.
Dies könnte ihn jedoch nicht entlasten, weil er sich dann insoweit seine in der Nichtwahrnehmung der Verkehrszeichen liegende Unaufmerksamkeit als Verschulden zurechnen lassen müßte. Der Angeklagte war hier insbesondere deshalb verpflichtet, seine Fahrweise auf
Kinder einzustellen, die plötzlich die Fahrbahn überqueren wollen, weil er ortskundig war und wußte, daß
er sich einer Grundschule mit Ausgang zur Hauptverkehrsstraße hin näherte. Hinzu kommt, daß er wegen der Mittagszeit mit Schulende und heimkehrenden Schulkindern rechnen mußte. Dafür kommt es nicht darauf an, daß,
wie die Revision meint, der Schulunterricht vormittags üblicherweise nicht um 12.30 Uhr, sondern um 12.45 Uhr oder 15.00 Uhr schließt. Es ist allgemein bekannt, daß gerade kleine Schulkinder ihren Unterricht oft einige Zeit vor der letzten Schulstunde beenden, andererseits aber häufig nicht sofort den Heimweg antreten. Während der Schulzeit ist daher vor Schuleingängen immer mit Kindern zu rechnen. Dabei nötigt nicht nur, wie die Revision unter Berufung auf Entscheidungen des OLG Köln in NJwW 1968, 2155 und des OLG Düsseldorf in NJW 1965, 2401 zu Unrecht meint, das scharenweise Auftreten von Schülern zu einer besonders vorsichtigen Fahrweise. Eine solche Auffassung würde kindlicher Verhaltensweise nicht gerecht. Auch bei einer aus nur vier Schulkindern im Alter von sechs bis acht Jahren bestehenden Gruppe muß regelmäßig mit unbesonnenem und verkehrswidrigem Verhalten eines oder mehrerer Kinder gerechnet werden (vgl. BGH VRS 21, 248; 35, 113, 114; 35, 175, 176).
Angesichts dieser Umstände kann sich der Angeklagte nicht darauf berufen, wegen des Gegenverkehrs, insbesondere des Lkw's, keine Sicht auf den gegenüberliegenden Bürgersteig und die zunächst dort stehenden Mädchen gehabt zu haben. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß nicht nur dann besondere
Sorgfalt gegenüber Kindern im Straßenverkehr geboten ist, wenn der Kraftfahrer die Kinder sieht, sondern auch, wenn - wie hier - andere Anzeichen Anlaß zu der Besorgnis geben, ein Kind xönne unvermittelt auf der Straße auftauchen (BGH VRS 23, 371; Verk Mitt. 1967, 57; BGHSt 13, 169, 176; ebenso OLG Celle VRS 31, 33, 35). In diesem Falle ist die Fahrgeschwindigkeit den Sichtbedingungen in der Weise anzupassen, daß das Fahrzeug noch rechtzeitig vor plötzlich auftauchenden Kindern angehalten werden kann. Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, wie sehr der Fahrer seine sonst zulässige Geschwindigkeit vermindern muß, Auf den Vertrauensgrundsatz kann er sich in einem solchen Falle nicht berufen,
Die Strafkammer hat allerdings nicht, was an sich notwendig gewesen wäre, die von ihr als noch zulässig erachtete Geschwindigkeit angegeben, bei der der Unfall mit Sicherheit durch Anhalten verhindert worden wäre. Entgegen der Meinung der Revision ergeben sich jedoch hier daraus keine Bedenken gegen den Schuldspruch.
Da der Unfall bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h "höchstwahrscheinlich" hätte vermieden werden können, ist sicher, daß jedenfalls eine nicht erhebliche Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit unter diese Grenze ausgereicht hätte, den Mädchen ein Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, Eine solche, nach den mitgeteilten Umständen bei etwa 40 km/h liegende Fahrgeschwindigkeit überspannt keinesfalls das Maß der Rücksichtnahme,
das in einem Fall wie dem vorliegenden von einem Kraftfahrer verlangt werden muß. Daher kommt es auf
die Erwägungen, die die Revision zu Geschwindigkeiten von 10 bis 15 oder 25 km/h ansteillt, nicht an.
Daß in den Urteilsgründen dıe Anknüpfungstatsachen des Sachverständigengutachtens nicht mitgeteilt werden, die für die Berechnung der vom Angeklagten zur Unfallszeit gefahrenen Geschwindigkeit maßgebend waren (vgl. SCHSt 12, 311, 314/15), berührt den Bestand der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht, Insoweit iiegen weder Anhaltspunkte vor, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen, von dessen Richtigkeit die Stralkammer überzeugt ist, noch werden von der Revision derartige Mängel des Gutachtens geltend gemacht.
Da das Urteil auch sonst keine Mängel erkennen läßt, ist die Revision zu verwerfen.
Meyer Bundesrichter Börtzler kann Mayr
nicht unterschreiben, da er längere Zeit ortsabwesend ist.
Meyer
Hürxthal Salger