Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 02.02.1972 – 2 StR 676/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
B2
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 676/71 BESCHLUSS A
in der Strafsache
gegen
den berufsiosen Paul CME u: "GEM, geboren am EEE 19.5 in ve, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
2. Va
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der
Sitzung vom 2. Februar 1972 beschlossen:
1.
I.
Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom 17. November 1971 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 30. August 1971 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit er wegen Diebstahls in einem schweren Fall verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das rechtzeitig angebrachte Wiedereinsetzungsge-
such ist begründet. Denn die Versäumung der Revisions-
begründungsfrist durch den Verteidiger war für den Angeklagten ein unabwendbarer Zufall.
II. Mit der Revision beanstandet der Beschwerdeführer das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Diebstahls (in einem schweren Fall). Aus den Urteilsgründen ist nicht ersichtlich, daß er sich etwas zugeeignet hat. Weder ist festgestellt, daß er einen Teil des entwendeten Geldes erhalten hat, noch daß die im Besitz von zwei anderen Tatgenossen befindliche Beute vereinbarungsgemäß später verteilt werden sollte. Entgegen der Ansicht der Strafkammer muß sich der Angeklagte die Beute dieser anderen Tatbeteiligten nicht "anrechnen lassen" (Bl. 6 UA). Unter diesen Umständen wären Feststellungen bezüglich seiner Zueignungsabsicht erforderlich gewesen. Das Urteil kann deshalb in dem Diebstahlsfaill nicht bestehen bleiben. Da sich nicht ausschließen läßt, daß die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe die Höhe der beiden anderen Einzelstrafen beeinflußt hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Willnms Müller Baumgarten Meyer Schauenburg
WR