Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 11.01.1972 – 5 StR 451/71

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt und Notar Hans-Eberhard > ÜEEEEEEEEEED

aus Bei.

dort geboren an EB 92‘;

wegen Beihilfe zum Betrug

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Januar 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt . als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt 'Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte MB un: Dr . un aus |

als Verteidiger,

Just izangestellte EEE

als Urkundsreamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

bie Revision des. Angeklagten gegen das Urteil des Ianigerichts in Berlin vom 29 .April amt ‚wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -—

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen mit der Sach-. rüge angreift, ist im Wesentlichen offensichtlich

unbegründet,

Auch die Einzelausführungen der Revision, der Vorsatz des Angeklagten sei nicht hinreichend dargetan, gehen fehl. Der Angeklagte wußte, daß er den Zeugen ZIÜEEEM bei der Ausführung der festgestellten Betrugshandlungen unterstützte. Es war ihm bekannt, daß die Zeugen Hg und no Bee davon ausgingen, die Finanzierung der Bauvorhaben mit steuerbegünstigten S5ffentlichen Mitteln sei gesichert, und daß sie sich nur deshalb zur Zahlung des Kaufpreises verpflichteten und schließlich auch zahlten (UA S,16,20). Der Angeklagte rechnete damit, daß dem Zeugen Hoppe "yoraussichtlich ein Vermögensschaden entstehen" und der Zeuge EB "wahrscheinlich einen Vermögensschaden erleiden" (UA S.15,20) werde. Auch habe er vorausgesehen, "daß sich die Verträge allenfalle nach einem langjährigen Verwaltungsstreitverfahren durchführen ließen" (UA 5,15). Das Billigungsmerkmal des bedingten Vorsatzes bedurfte hier keiner näheren Begründung, weil die Strafkammer einen Beweggrund für eine vorsätzliche

Schadenszufügung — "um sich selbst die Gebühren zu

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verschaffen und BI zur Provision zu verhelfen"

(UA S.24) — feststellt.

Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils

keinen Rechtsfehler zu lasten des Angeklagten ergeben.

Die Entscheidung entepricht dem Antrag der

Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Schmitt

Jerrmann Fleischmann