Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 25.11.1971 – 4 StR 469/71

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Wolfgang B EB zus DEEEEEEED-DEE, geboren am EEE 1954 in rim,

wegen gefährlicher Körperverletzung

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt gEEEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 9 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Wolfgang Bir: das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Juni 1971, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der später verletzte He in angetrunkenem Zustand, gestikulierend und "etwas" rufend hinter der Gruppe der Angeklagten und der in ihrer Begleitung befindlichen Frauen in einem Abstand von 20 bis 30 m hergegangen. Auch als der Mitangeklagte Sb auf He zutrat, blieb Wolfgang BEW zunächst bei der Gruppe seiner Begleiter. Dem angefochtenen Urteil läßt sich nichts darüber entnehmen, ob Wolfgang TED von dem Beginn der Auseinandersetzung zwischen S>- WEB und HeW@iB und insbesondere davon, daß "Suiuumn begann, den Zeugen Hei zu schubsen", etwas wahrnahn. Erst nach dem Zuruf, daß He@® einen Totschläger habe, ging Wolfgang DEEED, nachdem er nun selbst das Einschlagen mit diesem Gegenstand durch Heid auf S-GEB penerkt hatte, zu diesen beiden hin. Seine weitere Tätigkeit beschränkte sich dann darauf, daß er He» von hinten festhielt und ihm das Kabelstück (den vermeintlichen Totschläger) wegnahm.

Hiermit ist nicht festgestellt, ob Wolfgang Bes überhaupt den Vorsatz der Körperverletzung hatte. Dadurch, daß er - objektiv - durch die Wegnahme des Kabelstücks "die Verteidigungsunfähigkeit des Zeugen Her herbeigeführt und die Körperverletzung seitens des Angeklagten SC erst möglich gemacht hat", ergibt sich nicht, ob er auch gewußt und gewollt - mindestens mit bedingtem Vorsatz billigend in Kauf genommen - hat, deß SB dien Hei anschließend

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mißhandeln werde. Das geht auch nicht daraus hervor, daß der Angeklagte nach der Überzeugung des lLandgerichts "vorsätzlich aus Kameraderie gegenüber

dem Angeklagten SEE: tätig geworden ist.

Es mag sein, daß er in den Streit nur eingegriffen hat, weil er seinem Bekannten Snmip ("aus Kameraderie") helfen wollte, während er unter sonst gleichen Verhältnissen bei einem Streit zwischen Fremden untätig geblieben wäre.

Außerdem könnte seineHandlung durch Putativnotwehr entschuldigt sein. Falls er nämlich der Meinung war, SCHE habe den lästig gefallenen Verfolger nur zur Rede stellen und verwarnen wollen und HeiilPhabe seinerseits SED mit dem "Totschläger" zu Unrecht angegriffen, dann hat er durch seine Tätigkeit diejenige Verteidigung angewendet, welche nach seiner Vorstellung "erforderlich war, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von einem anderen abzuwenden".

Es braucht zunächst nicht erörtert zu werden, ob unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für vorausgegangenes eigenes Verhalten bei dem anschließenden Angriff des SED auf He@iiB eine Verpflichtung für BED entstehen konnte, zum Schutze des durch die Wegnahme des "Totschlägers" verteidigungsunfähig gewordenen He@B gegen den nunmehrigen Angreifer SCENE erneut einzugreifen. Eine solche Verpflichtung des BP kann, wenn überhaupt, nur in Betracht gezogen

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werden, wenn er zuvor erkannt haben sollte, daß SEE ‚nunmehr als Angreifer, eine Mißhandlung des H@WWPrereits begonnen oder wenigstens in die Wege geleitet hatte, und wenn ihm in diesem Zeitpunkt die Verhinderung der Mißhandlung überhaupt noch möglich war. Auch darüber läßt sich dem Urteil nichts entnehmen.

Meyer Börtzler Mayr

Spiegel Salger

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