Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 25.11.1971 – 4 StR 466/71

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Alfred Pe aus CE, zevorcn an EEE 1917 in

wegen Betıugs u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Salger

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt gu

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ggg als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom

22. Dezember 1970 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in drei Fällen und wegen fortgesetzter Untreue in einem Fall zu.einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 2.000,- DM verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Die Rüge, dem Angeklagten sei nicht in notwendiger Weise das rechtliche Gehör gewährt worden, da er während der Hauptverhandlung teilweise verhandlungsunfähig gewesen sei, greift nicht durch.

Die Gutachten der medizinischen Sachverständigen vom 12. und 24. November 1970, wonach der Angeklagte "mit Einschränkung verhandlungsfähig für die Dauer von höchstens drei Stunden täglich" sei (Bl. 444, 461 R Bd. V d.A.), sind nicht dahin zu verstehen, daß nach Ablauf von genau drei Stunden die völlige Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten eintrete. Eine derart exakte Abgrenzung auf die Minute ist unmöglich. Daher fallen die gerügten geringfügigen Überschreitungen des dreistündigen Zeitraums um zehn Minuten am 8. und um 15 Minuten am 14. Dezember 1970 nicht ins Gewicht, zumal weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung nach Ablauf von drei Stunden erklärt haben, der Angeklagte könne der Verhandlung nunmehr nicht mehr folgen.

Ebenso ist nicht bewiesen, daß der Angeklagte schon an den beiden ersten Verhandlungstagen vom 5. und 9. November 1970, an denen jeweils länger als sieben Stunden verhandelt worden ist, verhandlungsunfähig gewesen sei.

Ber

Die ärztlichen Gutachten sprechen sich ersichtlich nur über seine künftige Verhandlungsfähigkeit aus. Aus ihnen geht nicht hervor, daß der Angeklagte an den davorliegenden zwei Verhandlungstagen nicht verhandlungsfähig gewesen sei. Das gilt um so mehr, als sich der Angeklagte auch

an diesen Tagen selbst nicht auf eine gesundheitliche Störung berufen hat,

2. Aus der Tatsache, daß sich eine von einem Zeugen überreichte Aufstellung nicht bei den Akten befindet, kann nicht gefolgert werden, sie sei bei der Urteilsberatung nicht berücksichtigt worden. Im übrigen ist nicht zu erkennen, wie das Urteil zum Nachteil des Angeklagten auf dem Nichtberücksichtigen dieser Aufstellung beruhen könnte, die er als "offensichtlich falsch" bezeichnet hat.

3. Mit der Rüge, das Gericht habe ihm vorliegende weitere Beweismittel nicht berücksichtigt, wird in Wahrheit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung angegriffen. Die Revision kann auch nicht darauf gestützt werden, bestimmte Feststellungen des Urteils stimmten mit den aus dem Protokoll ersichtlichen Bekundungen von Zeugen nicht überein (BGH NJW 1966, 63). Ebensowenig kann die vom Gericht getroffene Feststellung mit Erfolg gerügt werden, der Ehefrau des Angeklagten sei die Gewerbeerlaubnis nicht erst am 16. August 1965, sondern schon am 8. April 1964 erteilt worden.

II. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

aufgedeckt. Selbst wenn die Feststellungen in den Fällen CE und Ti nicht ausreichen sollten, um den Vorwurf der Veruntreuung von Geldern in der angeführten Höhe zu begründen und sich infolgedessen die Gesamtsumme der in der Aufstellung UA Bl. 46 enthaltenen veruntreuten Beträge außer um einen Rechenfehler in Höhe von 3.200,--DM noch weiter geringfügig vermindern sollte, so ist dies

in Anbetracht der großen Zahl der Einzelfälle und der Summe der veruntreuten Beträge ohne Einfluß auf den Schuldgehalt dieser Tat und die Strafwürdigkeit des Angeklagten. Das gilt in gleicher Weise für die kleinen rechnerischen Unstimmigkeiten, die das Urteil außerdem enthält, und die irrtümliche Annahme von 25 (UA 87) statt 23 Einzelakten entsprechend der Aufstellung UA Bl. 46 Spalte 3,

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Salger