Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 25.11.1971 – 4 StR 426/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 426/71 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schweißer Wolfgang B ED zu: DEEEEEED-KO, zeboren am EEE 9E in DE,
zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
wegen versuchter räuberischer Erpressung
uf
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer
als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Salger
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt REEEEEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter I]
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom
28. Juni 1971 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des
sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung. Auch ‘die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Lebenswandel des Angeklagten strafschärfend gewertet hat. Zwar darf sich die allgemeine Lebensführung des Angeklagten, auch wenn sie an sich sittlich zu mißbilligen ist, nur dann auf die Strafhöhe auswirken, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der Straftat erkennbar ist. Einen solchen Zusammenhang hat die Strafkammer hier zwar nicht ausdrücklich hervorgehoben, er ergibt sich aber aus den Feststellungen über die Umstände, unter denen es zur Tat gekommen ist. Der Angeklagte hat wenige Wochen vor der Tat seinen Arbeitsplatz gewechselt, weil ihm die
Arbeit nicht mehr gefiel. Am Tattag hat er infolge seiner Neigung zum Bummeln und zu übermäßigen Alkoholgenuß,
die sich schon früher gezeigt hatte und auch nach der
hier abgeurteilten Tat wieder zeigte, verschlafen und
dann zu trinken begonnen. Als ihm das Geld ausging, kam
er auf den Gedanken, einen Raubüberfall zu begehen. Diese Tatsachen rechtfertigten es hier, die Neigung des Angeklagten zum Müßiggang und zum Alkoholgenuß strafschärfend zu berücksichtigen. Die Strafkammer hat dies vor allem
zur Abschreckung des Angeklagten vor weiteren strafbaren Handlungen für nötig gehalten. Daß die allgemeine Lebensführung des Angeklagten auch dann für eine Verschärfung
der Strafe herangezogen werden kann, wenn sie für Erwägungen
spezialpräventiver Art von Bedeutung ist, hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25. Oktober 1967 - 2 StR 462/67 - ausgesprochen.
Meyer Börtzler Mayr Spiegel Salger