Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 25.11.1971 – 4 StR 426/71

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Schweißer Wolfgang B ED zu: DEEEEEED-KO, zeboren am EEE 9E in DE,

zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen versuchter räuberischer Erpressung

uf

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Salger

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt REEEEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter I]

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

28. Juni 1971 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des

sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung. Auch ‘die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Lebenswandel des Angeklagten strafschärfend gewertet hat. Zwar darf sich die allgemeine Lebensführung des Angeklagten, auch wenn sie an sich sittlich zu mißbilligen ist, nur dann auf die Strafhöhe auswirken, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der Straftat erkennbar ist. Einen solchen Zusammenhang hat die Strafkammer hier zwar nicht ausdrücklich hervorgehoben, er ergibt sich aber aus den Feststellungen über die Umstände, unter denen es zur Tat gekommen ist. Der Angeklagte hat wenige Wochen vor der Tat seinen Arbeitsplatz gewechselt, weil ihm die

Arbeit nicht mehr gefiel. Am Tattag hat er infolge seiner Neigung zum Bummeln und zu übermäßigen Alkoholgenuß,

die sich schon früher gezeigt hatte und auch nach der

hier abgeurteilten Tat wieder zeigte, verschlafen und

dann zu trinken begonnen. Als ihm das Geld ausging, kam

er auf den Gedanken, einen Raubüberfall zu begehen. Diese Tatsachen rechtfertigten es hier, die Neigung des Angeklagten zum Müßiggang und zum Alkoholgenuß strafschärfend zu berücksichtigen. Die Strafkammer hat dies vor allem

zur Abschreckung des Angeklagten vor weiteren strafbaren Handlungen für nötig gehalten. Daß die allgemeine Lebensführung des Angeklagten auch dann für eine Verschärfung

der Strafe herangezogen werden kann, wenn sie für Erwägungen

spezialpräventiver Art von Bedeutung ist, hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25. Oktober 1967 - 2 StR 462/67 - ausgesprochen.

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Salger