Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 03.11.1971 – 2 StR 519/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2032 066 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 519/71 URTEIL ı
in der Strafsache
gegen
den Dachdecker Hans-Jürgen WEB ; ohne festen
Wohnsitz, geboren am BD. EB 949 in KREEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller
Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär CiEEED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; or
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 27. April 1971, soweit es ihn betrifft,
1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung, versuchten schweren Raubes und versuchten Diebstahls verurteilt wird,
2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub und wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus einem früher ergangenen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt auf die Sachbeschwerde zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.
1.) Im Falle II 1 der Urteilsgründe läßt die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung keinen Rechtsfehler erkennen. Nicht gebilligt werden kann jedoch die Auffassung der Strafkammer, daß sich der Angeklagte in Tateinheit hiermit des vollendeten schweren Raubes schuldig gemacht habe. Nach den Feststellungen liegt nur Raubversuch vor, der zu der vollendeten räuberischen Erpressung nicht im Verhältnis der Tateinheit, sondern der Tatmehrheit steht.
Der Angeklagte schlug den ihm auf einem Ööffentlilichen Weg zufällig entgegenkommenden Fernmeldeobersekretär Wa@® mit wuchtigen Schlägen zu Boden und forderte ihn dann auf, sein Geld herauszugeben. Aus Furcht vor weiteren Schlägen gab Wahl dem Angeklagten seine Geldbörse. Dieser ließ daraufhin von seinem Opfer ab und begann, das Geld in der Börse zu zählen. Als er merkte, daß er nur etwa 5,-- DM bis 6,-- DM erbeutet hatte,
steckte er die Börse ein, lief hinter Wahl, der inzwischen weitergegangen war, her und drang mit den Worten "du mußt noch mehr Geld haben, gib es her" erneut auf
ihn ein. Er schlug ihn wiederum zu Boden, beugte sich über ihn und zog ihm die Brieftasche aus der Jacke.
Als er darin außer Papieren nichts fand, verlangte er ohne Erfolg weiter Geld von Wa. Schließlich entfernte er sich. Die Brieftasche warf er weg.
Nach diesen Feststellungen wollte sich der Angeklagte, als er Wa@ zum zweitenmal niederschlug, ausschließlich das Geld seines Opfers, nicht aber dessen Brieftasche mit anderweitigem Inhalt zueignen. Da er Geld weder in der weggenommenen Brieftasche vorfand noch sonst erhielt, konnte er seine Zueignungsabsicht nicht verwirklichen. Der Raub gedieh mithin nur zum Versuch, wurde aber nicht vollendet.
Die auf S. 10 von der Strafkammer abweichend vom Eröffnungsbeschluß vertretene Ansicht, der Angeklagte habe keinen neuen Entschluß zum Raub gefaßt, ist mit den Feststellungen zum Tathergang unvereinbar. Der Angeklagte entschloß sich zum zweiten Angriff auf We erst, nachdem er von diesem bereits abgelassen hatte, ihm die erlangte Beute zu gering erschien und Wa@® schon weitergegangen war. Es handelt sich mithin um eine von der räuberischen Erpressung unabhängige selbständige neue Tat, so daß nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit anzunehmen ist.
2.) Im Falle II 2 der Urteilsgründe drang der Angeklagte gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten I) nach Einschlagen einer Fensterscheibe in ein Kaufhaus ein, um sich "etwas zu essen zu besorgen". In der Wurstabteilung des Kaufhauses aßen sich beide satt. Dann zerstörten sie Waren und warfen sie durcheinander. Aus
Regalen nahmen sie eine große Menge Zigarettenpackungen, die sie in vier Plastiktüten füllten und anschließend
in der Schuhabteilung zum Abtransport bereitstellten. NEE 205 sich neue Schuhe und einen Pullover an und steckte sich außerdem Manschettenknöpfe und eine Dose Schuhcreme in die Tasche. Noch als beide Täter im Kaufhaus weiter wüteten, wurden sie von der Polizei dort festgenommen.
In diesem Fall hat sich der Angeklagte nicht, wie die Strafkammer meint, des vollendeten, sondern nur des versuchten Diebstahls schuldig gemacht, indem er Zigaretten, deren Wert und Menge außerhalb des durch § 370 Nr. 5 StGB gezogenen Rahmens lagen, verpackte und zum Abtransport bereitstellte; damit war der Gewahrsamsbruch noch nicht vollendet. Ob versuchter Diebstahl in einem schweren Fall anzunehmen ist, muß, da es sich insoweit um eine Strafzumessungsfrage handelt und der Strafausspruch im ganzen aufzuheben ist, von der Strafkamnmer in der neuen Verhandlung erneut entschieden werden. Eine Verurteilung auch wegen vollendeten Mundraubs (§ 370 Nr. 5 StGB) scheidet aus, weil es an dem hierfür erforderlichen Strafantrag fehlt.
Unzutreffend ist die Meinung der Strafkammer, daß der Angeklagte mit Rücksicht auf die Wegnahme verschiedener Sachen durch NEED wegen vollendeten Diebstahls zu bestrafen sei. Nach den Feststellungen bezog sich die Zueignungsabsicht des Angeklagten ausschließlich auf die verzehrten Nahrungsmittel und die zum Abtransport bereitgestellten Zigaretten, nicht aber auch auf weitere Gegenstände. Die Wegnahme der Sachen, die sich NOEEEB zu eigenem Gebrauch zueignete, kann ihm nach den Umständen nicht zur Last gelegt werden.
3.) Da in keinem der dem Angeklagten zur Last liegenden Fälle weitere Feststellungen zum Tathergang zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch in beiden Fällen geändert. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Auf die sachlichrechtlichen Einwendungen, die der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung erhebt, braucht deshalb ebensowenig eingegangen zu werden wie auf die Verfahrensrügen, die ausschließlich für den Strafausspruch Bedeutung haben könnten.
willms Müller Baumgarten
Meyer Meise