Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 03.11.1971 – 2 StR 502/71

2. Strafsenat

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2032 067 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 502/71 URTEIL IAi

in der Strafsache

gegen

den Textilkaufmann Friedrich RE aus EEE - DOEEEEEEEEEED, zeboren an WW. EEE 1946 in Kam,

wegen Verbreitung von Falschgeld

Der 2. Strafsenst des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise

als beisitzende Richter, Amtsgeriohtsret ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär (EEEEED

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. April 1971

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts= mittels zu tragen.

Von Reohts wegen

Gründe ı

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbreitung von Falschgelä zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachrüge erhebt, bleibt erfolglos.

Der Angeklagte hat behauptet, er habe beim Verkauf einer goldenen Armbanduhr an einen Unbekannten 800,-- DM in falschen 50,-- DM-Scheinen gutgläubig als Bezahlung entgegengenommen. Die Strafkammer hält dieses Vorbringen für widerlegt. Die Urteilsausführungen hierzu sind frei von Rechtsfehlern. Insbesondere durfte die Strafkammer hiernach davon Überzeugt sein, daß der Angeklagte die Scheine nicht von einen "Verteiler" - der Falschgeld an Gutgläubige ausgibt - erhalten hat. Unter diesen Umständen ist der von der Strafkammer gezogene Schluß, dem Angeklagten sei die Unechtheit der Scheine beim Erwerb bekannt gewesen, eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zullssige Erwägung. Nur wenn eine sndere Erklärung nahe gelegen hätte und von der Strafkammer nicht erörtert worden wäre, käme ein mit der Revision angreiftbarer Fehler bei der Beweiewürdigung in Prage (BGH GA 1965, 208). Das ist hier aber nicht der Fall. Die vom Beschwerdeführer angeführte Möglichkeit, daß der Angeklagte die Geldscheine ohne Kenntnis ihrer Unechtheit gestohlen haben könnte, lag so weit ab, daß sie unerwähnt bleiben durfte.

Unwesentlich für die Feststellung des Tatbestandes ist, daß die Strafkamuer die näheren Umstände beim Erwerb des Falschgelds nicht ermitteln konnte. Es genügt, daß der Angeklagte bei der - wie immer gearteten = Beschaffung der Scheine deren Unschtheit gekannt hat.

Auch die weitere Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben.

willms Müller Baumgarten

Meyer Meise