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BGH Urteil vom 03.11.1971 – 2 StR 476/71

2. Strafsenat

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”s BUNDESGERICHTSHOF 2032 ggg

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 476/71 URTEIL 3.4

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Rudolf Theodor Josef

S t EB aus KM, dort geboren an. &- GERD 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise

als beisitzende Richter, Antsgerichtsrat in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEE» für den Angeklagten,

Justizsekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom

2. März 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Zwar sind die Darlegungen des Schwurgerichts, der Angeklagte habe die frühere Mordandrohung "lediglich in offensichtlicher Verkennung der sich für ihn daraus möglicherweise ergebenden Rechtsfolgen abgestritten" und die Feststellung einer solchen Bedrohung wirke sich "letztlich zugunsten des Angeklagten aus" (Bl. 15 und 16 UA) auf der Grundlage der Urteilsgründe nicht verständlich. Letztere lassen jedoch ersehen, daß diese Formulierungen ohne Einfluß auf die Beweiswürdigung gewesen sind.

Das Schwurgericht hat die Einlassung durch die handschriftlichen Aufzeichnungen der Ehefrau sowie durch die Aussagen der Zeugen Heinrich Röhrig und Franziska Röhrig für widerlegt erachtet (Bl. 14, 15 UA).

Der Strafausspruch muß aber aufgehoben werden. Das Schwurgericht stützt seine Annahme, daß es sich bei der Tat des Angeklagten nicht um den denkbar leichtesten Fall

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eines Totschlags handle, u.a. darauf, daß der Angeklagte die Tat unter Umständen verübt habe, "die einem heimtückischen Verhalten sehr nahe kamen" (B1. 23 UA). Diese Würdigung ist aber nicht in Einklang mit den weiteren Feststellungen zu bringen, seine Frau sei nicht arglos gewesen (Bl. 15 UA) und ihm habe nicht nachgewiesen werden können, daß er im Augenblick ihrer Tötung die äußeren Umstände in sein Bewußtsein aufgenommen habe (Bl. 19 UA). Damit konnte für jene Strafzumessungserwägung kein Raum sein.

willms Müller Baumgarten Meyer Meise