Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 25.10.1971 – 2 StR 487/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

wer

2032 073

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 487/7' BESCHLUSS

Yyor rn

AG I

in der Strafsache

gegen

den Bäcker und Konditor Bodo Manfred T EEE ;, ohne festen Wohnsitz, geboren an WW. EEEEEB 336 in

GENE, Kreis PO, Zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1971 genäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom

21. Mai 1971 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Fntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen "einfachen Diebstahls in acht Fällen, wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen, davon zwei in fortgesetzter Handlung, wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Betrugs in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Bei der Bemessung der Einzelstrafen für die im Rückfall begangenen (einfachen)

Diebstähle und Betrügereien ist das Landgericht von der in § 17 StGB vorgeschriebenen Mindeststrafe von sechs Monaten ausgegangen. Da diese Taten vor dem 1. April 1970 ausgeführt worden sind, betrug die Mindeststrafe für sie gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 2 des 1. StrRG jedoch nur drei Monate. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Anwendung des falschen Strafrahmens in diesen Fällen auch die Höhe der Einzelstrafen für die anderen Taten beeinflußt hat. Deshalb muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Damit entfällt auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Über diese ist ebenfalls neu zu entscheiden.

willms Kirchhof Müller

Meyer Meise