Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 14.10.1971 – 4 StR 317/71

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Dieter H uEEEENED aus KB, geboren an EEE 1944 in Km,

wegen Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Börtzler

als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Buddenberg

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin Hofmann in der Verhandlung, Bundesanwalt MEN bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. Em, MEEEEEER, =1s Verteidiger, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft

und der Nebenklägerin Frau Gertraud Kap aus REED virä das Urteil des Schwurgerichts beim landgericht Bayreuth vom

6. Mai 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte befuhr in der Nacht zum 3. Juni 1967 mit seinem Personenkraftwagen die 6,30 m breite, trockene und in gutem Zustand befindliche Bundesstraße (B 85) von Weißenbrunn in Richtung Kulmbach mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h und eingeschaltetem Fernlicht. In der langgezogenen übersichtlichen Rechtskurve in Höhe der Abzweigung lehenthal kam ihm der Maurer MED mit einem Kleinkraftrad entgegen. Etwa auf Fahrbahnmitte kam es zu einem Streifzusammenstoß, bei dem u.a. die Windschutzscheibe des Personenkraftwagens zersplitterte, dessen Scheinwerfer jedoch intakt blieben. ME wurde mit seinem Fahrzeug in den in seiner Fahrtrichtung rechten, etwa 10 cm tief mit Wasser gefüllten Straßengraben geschleudert. Er ertrank unbestimmte Zeit später; seine Verletzungen hätten möglicherweise ebenfalls, wenn auch mit Sicherheit erst später, zum Tode geführt. Von der Fahrbahn aus waren weder er noch sein Fahrzeug ohne intensive Nachsuche zu erkennen. Auf der Fahrbahn befanden sich nach dem Unfall u.a. in großem Umkreis verstreut Glassplitter, etwa 40 cm vom Fahrbahnrand entfernt ein Ölfleck (20 x 30 cm), noch etwas weiter entfernt ein Schuh des ME und üaneben der abgebrochene Seitenspiegel des Personenkraftwagens.

Nach seinen unwiderlegt gebliebenen Angaben fuhr der Angeklagte nach dem Zusammenstoß noch 20 bis 50 m weiter, hielt an, stieg aus, sah um sich und horchte, ob nicht jemand jammere oder schreie. Als

er nichts wahrnahm, besah er oberflächlich die Schäden an seinem Fahrzeug. Dann fuhr er zur nächsten Abzweigung, wendete, fuhr im Schrittempo suchend an der Unfallstelle vorbei, wendete wieder, passierte noohmals im Schrittempo die Unfallstelle und fuhr dann, weil er außer Glassplitter nichts bemerkt hatte, ohne anzuhalten nach Hause, Der wenig später aus Richtung Kulmbach mit etwa 80 km/h heranfahrende Pkw-Fahrer GB bemerkte Glassplitter

und Schuh sofort im Scheinwerferlicht, ebenfalls der

von ihm herbeigerufene Polizeimeister Fi. Der Angeklagte suchte am folgenden Morgen noch einmal die Unfallstelle auf, bemerkte die polizeilich markierten Unfallspuren und stellte sich dann.

Das Sohwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu 600 DM Gelästrafe verurteilt, weil er nicht weit genug rechts gefahren sei und den Kraftradfahrer vorwerfbar nicht rechtzeitig erkannt und einen Zusammenstoß vermieden habe.

Von dem Vorwurf eines vorsätzlichen Tötungsverbrechens und der Unfallflucht hat es ihn dagegen freigesprochen. Es vermochte nicht zu der "jeden Zweifel ausschließenden Überzeugung" zu gelangen, der Angeklagte habe sich in dem Bewußtsein entfernt, daß er einen schwerverletzten Menschen zurückließ. Seine Einlassung, er habe angenommen, einen anderen Personenkraftwagen gestreift zu haben, dessen möglicherweise angetrunkener Fahrer die Unfallstelle unter Verzicht auf Feststellungen verlassen habe, sei ihm nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit zu widerlegen gewesen.

Die dagegen gerichtete, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision der Nebenklägerin haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Zwar können die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht nicht die Überzeugung hat gewinnen können, der Angeklagte sei sich nach dem Anhalten darüber klar gewesen, mit einem Zweiradfahrer zusammengestoßen zu sein, außerdem habe er bei dem Vorbeifahren den Schuh auf der Fahrbahn liegen gesehen, für sich allein aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Gewiß ist die Annahme eines zunächst überhaupt ohne, im letzten Augenblick dann mit (nur) einer Lichtquelle entgegenkommenden Kraftwagens die entferntere Möglichkeit; denkgesetzlich unmöglich ist sie jedoch nicht. Davon, daß der Angeklagte den Schuh auf der Fahrbahn (eigentlich) hätte sehen müssen, geht auch das Schwurgericht aus. Weder Denkgesetze noch die Lebenserfahrung zwingen jedoch zu dem Schluß, daß der Angeklagte den Schuh auch tatsächlich bemerkt hat. Die Folgerungen, die das Schwurgericht in diesem Zusammenbang gezogen hat, sind denkgesetzlich möglich; naheliegend oder sogar zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NIW 1951, 325). Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, die Überzeugung des Tatrichters durch eine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen.

Das Schwurgericht hat jedoch nicht alle nach Sachlage bedeutsamen Umstände gewürdigt. Wenn der Angeklagte seiner Einlassung zufolge nur mit der Möglichkeit gerechnet haben will, daß er soeben mit

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einem Kraftwagen zusammengestoßen sei, so hätte er sich doch wohl darüber Gedanken machen müssen, wohin denn dieser Kraftwagen gekommen sei. Da kein Kraftwagen in der Nähe der Unfallstelle stand, hätte er notwendigerweise weggefahren sein müssen. Ein wegfahrender Kraftwagen hätte aber ein Motorengeräusch verursachen nlissen. Es war Nacht in einsamer Gegend. Sonstiger Verkehr war nicht vorhanden. Dem Angeklagten, der alsbald nach dem Unfall schon nach 20 bis 50 Metern angehalten und "zunächst gehorcht" haben will, hätte unter diesen Umständen das Motorengeräusch eines wegfahrenden Wagens kaum entgehen können. Mit dieser Frage und der Einlassung des Angeklagten dazu hätte sich das Schwurgericht befassen müssen. Das ist ausweislich der Urteilsgründe nicht geschehen. Wäre es geschehen, läßt sich nicht ausschließen, daß das Schwurgericht angesichts der bereits angeführten, auch sonst gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechenden Umstände zu einer anderen Einstellung ihr gegenüber gelangt wäre und den gesamten Sachverhalt im Sinne der Revision ungünstiger für ihn beurteilt hätte.

Der Mangel zwingt deshalb zur Aufhebung des Urteils insgesamt und zur Zurückverweisung der Sache. Sollte der Angeklagte seine Einlassung in der neuen Verhandlung wiederholen, wird das Schwurgericht auch prüfen müssen,

inwieweit seine Rückkehr zum Unfallort am folgenden Morgen auf in Wahrheit nicht ausgeräumten Zweifeln in der Nacht zurückzuführen ist.

Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal Buddenberg