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BGH Urteil vom 13.10.1971 – 2 StR 381/71

2. Strafsenat

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<Uüs BUNDESGERICHTSHOF 2 082

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 381/71 URTEIL 13 1/8

in der Strafsache

gegen

den Angestellten Wolfgang Josef H EB aus KB EEE, geboren an WB. EB 1942 in Ku,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes

Der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:

BPundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

Dr. Willms

als Vorsitzender,

Dr. Müller

Baumgarten

Dr. Meyer

Meise

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Köln vom 29. Januar 1971 wird

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte machte in der Nacht vom 28. zum 29. April 1970 zwischen 2 und 3 Uhr im Keller des Hauses, in dem er selbst mit seiner Ehefrau und zwei Kindern, außerdem 22 andere Familien wohnten, die Gasleitung in der Absicht undicht, das ausgeströnte

Gas in den frühen Morgenstunden zu entzünden und durch die hierdurch verursachte Explosion seine Familie und sich selbst zu töten. Das Ausströmen des Gases wurde um 6,15 Uhr von einem Hausbewohner bemerkt, der starken Gasgeruch wahrnahm und sofort Polizei und Feuerwehr verständigte. Der alsbald erscheinenden Feuerwehr gelang es, die Leitung sbzudichten und die entstandene Gefahr zu beseitigen.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es legt dem Angeklagten zur Last, sich des Mordversuchs nicht nur an seinen Faemilienangehörigen, sondern - mit bedingtem Vorsatz handelnd - auch an den Übrigen Hausbewohnern schuldig gemacht zu haben.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Er wendet sich mit substantiierten Einwendungen nur gegen die Höhe der Strafe. Die Revision ist jedoch nicht wirksam auf das Strafmaß beschränkt, weil sie zunächst unbeschränkt eingelegt wurde und eine Vollmacht des Pflichtverteidigers zu teilweiser Rücknahme nicht vorliegt.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das Urteil läßt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen. Der Erörterung bedarf nur folgender Punkt:

Ir SQ

Das Schwurgericht geht, wenn auch mit erheblichen Bedenken, von der Einlassung des Angeklagten aus, er habe in Selbstmordabsicht gehandelt (VA S. 13, 14, 23). Für zutreffend erachtet es des weiteren das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Heil, der unter anderem ausgeführt hat, daß bei Selbstmördern in der Regel der einmal gefaßte Entschluß zielstrebig und ohne Nachdenken über Einzelheiten verfolgt werde (UA S. 19). Dennoch bejaht es bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten gegenüber den 22 im Hause wohnenden anderen Familien. Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

Das Schwurgericht führt im einzelnen und rechtsfehlerfrei aus, warum es davon überzeugt ist, daß der Angeklagte abweichend von dem vom Sachverständigen hervorgehobenen Regelfall seinen Plan gerade nicht "ohne Nachdenken über Einzelheiten" ins Werk setzte, vielmehr bei seinen Handlungen stets auch die Anwesenheit der übrigen Hausbewohner im Auge hatte: Er sorgte nicht nur beim Öffnen der Gasleitung dafür, daß kein übermäßig starkes Geräusch zu hören war, sondern hatte auch das Licht gelöscht und verrichtete alle Handgriffe im Dunkeln, weil er "nicht gesehen werden wollte". Dem Angeklagten war mithin stets gegenwärtig, daß auch andere Hausbewohner als seine Familienangehörigen im Haus anwesend waren. Wenn das Schwurgericht hieraus und aus der Tatsache, daß bei der vom Angeklagten ins Auge gefaßten verheerenden Explosion zwangsläufig alle im Hause lebenden Menschen betroffen werden mußten, den Schluß zieht, daß der Angeklagte nicht in dem

Gedanken nur an sich selbst und seine Familie befangen war, sondern zugleich den Tod aller im Hause lebenden Familien billigend in Kauf nahn,

so ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden (vgl. BGHSt 7, 363).

willms Müller Baumgarten

Meyer Meise