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BGH Urteil vom 12.10.1971 – 1 StR 311/71

1. Strafsenat

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2?

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 311/71 URTEIL A210

in der Strafsache

gegen

den Bäcker Dieter H ED aus Ci, geboren am EEE 1941 ir Ta Csr,

. wegen Diebstahls ua.

- 2_

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter loesdau

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. WEEEWau: GERD

als Verteidiger,

Justizangestellter

für Recht erkannt;

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. November 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Ks

23 - 3 -

Gründe§

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der

mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte im Februar 1970

in der MB Kunstnandlung KB 3 Chronikblätter und 6 kolorierte Kupferstiche sowie kurz darauf im Anti-

quariat v. DEE 25 Stahlstiche und 4 Lithographien entwendet und die gestohlenen Blätter jeweils anschließend an einen gutgläubigen Abnehmer verkauft. Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen Diebstahls und Betrugs in je zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; vom Schuldvorwurf eines weiteren Diebstahls ist er freigesprochen worden.

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung verfabrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.

I. In formeller Hinsicht behauptet der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Er meint, das Gericht hätte hinsichtlich des Diebstahls in der Kunsthandlung Km feststellen müssen, ob die von dort verschwundenen Chronikblätter und Kupferstiche vor dem ersten Besuch des Angeklagten überhaupt noch vorhanden gewesen seien oder ob sie nicht ein anderer Täter schon vorher gestohlen und dem Angeklagten verkauft haben könnte. Diese Rüge ist unzulässig, weil die Revision nicht angibt, auf welche Weise sich das Gericht die vermißte Aufklärung hätte verschaffen sollen (BGHSt 2, 168).

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Einen weiteren Verfahrensfehler sieht die Revision in der Verwertung einer früheren, von der Aussage in der Hauptverhandlung abweichenden Bekundung des Zeugen über die zeitliche Reihenfolge der bei dem Angeklagten getätigten Ankäufe. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der dem Zeugen hierzu gemachte Vorhalt sei durch seine Erklärung, sich nicht mehr zu erinnern, gegenstandslos geworden; der aufgetretene Widerspruch hätte daher nur durch Einvernahme des damaligen Vernehmungsbeanten geklärt werden dürfen. Der insoweit behauptete Verstoß gegen die 88 253, 261 StPO liegt jedoch nicht vor. Wie die Revision selbst hervorhebt, hat der Zeuge VW in der Hauptverhandlung ausgesagt, es könne auch sein, daß der Verkauf in umgekehrter Reihenfolge erfolgte. Hat der Zeuge damit aber die Möglichkeit eingeräumt, daß der Ankauf sioh so abgespielt haben könne, wie bei der ersten Vernehmung angegeben, dann war das Gericht nicht gehindert, sich auf Grund des dem Zeugen gemachten Vorhalts von der Richtigkeit der ursprünglichen Bekundung zu überzeugen, zumal der Zeuge - wie das Urteil ausdrücklich feststellt - in der Hauptverhandlung bestätigt hat, die von der Polizei aufgenommenen Angaben tatsächlich gemacht zu haben (UA S.

Die Rüge einer Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 1 St ist offensichtlich unbegründet (VA S. 26).

II. Das Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen ‘Nachprüfung stand.

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Ohne Einfluß bleiben im Ergebnis insbesondere die - von der Revision an sich mit Recht beanstandeten - Unstimmigkeiten, die die Urteilsgründe bei der Bezifferung der vier abgeurteilten Straftaten erkennen lassen. Es handelte sich hierbei, wie der Berichtigungsbeschluß vom 22. April 1971 zutreffend bemerkt, um offensichtliche Schreibversehen, die den Bestand der im übrigen widerspruchsfrei begründeten Entscheidung nicht gefährden. Das gilt auch für den Strafausspruch. Die ihm zugrunde liegenden Erwägungen weisen mit ausreichender Deutlichkeit aus, für weiche Tat welche Einzelstrafe verhängt worden ist. Aus Rechtsgründen 1äßt sich auch nichts dagegen einwenden, daß die Strafkammer für den zweiten Diebstahl (zum Nachteil des Antiquariats v. FEED - Talı 3) eine höhere Einzelstrafe festgesetzt hat als für den ersten Diebstahlsfall (Fall 1), obwohl der wirkliche Wert der entwendeten Gegenstände geringer war. Es handelte sich hier immerhin um eine wesentlich größere Anzahl von Blättern, für die der | Angeklagte beim Verkauf insgesamt einen höheren Preis | erzielte als bei dem ersten Verkaufsgeschäft (UA S. 8, 10).

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Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.

lLoesdau Mösl Pikart

Woesner zipfel