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BGH Urteil vom 06.10.1971 – 2 StR 395/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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> 2032 083

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 395/71 URTEIL 6.19

in der Strafsache

gegen

den Vertreter Karl H iD aus re / MA, geboren am: EEE 1922 in Te,

wegen Meineids

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise

als beisitzende Richter,

Antsgerichtsret EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär iuED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken

vom 10. März 1971 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat. Der Erörterung bedarf nur folgender Punkt;

Strafschärfend berücksichtigt die Strafkammer, daß der Angeklagte in dem Strafverfahren gegen Charlotte DD wegen schwerer Kuppelei die Falschaussage nicht über eine unbedeutende Tatsache gemacht hat. Vielmehr hätte die Möglichkeit bestanden, daß die damalige Angeklagte auf Grund seiner Angabe ungerechtfertigt freigesprochen worden wäre. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da auch Falschaussagen in unbedeutenden Punkten den Tatbestand des Meineids erfüllen können, darf als erschwerend angesehen werden, daß die unrichtige Angabe einen für den Ausgang des Prozesses wesentlichen Umstand betroffen hat.

willms Müller Baumgarten Meyer Meise