Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 22.09.1971 – 2 StR 158/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2052 091 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 158/71 URTEIL 2195
in der Strafsache
gegen
den Werkmeister Werner zZ EEE zu: V@m-ı GE geboren an . &@» 19:15 in stew,
wegen Gewaltunzucht u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. September 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Kirchhof
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Salger
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE zus Wwais Verteidiger, Justizsekretär ie
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz
vom 21. September 1970 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Ä Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Gewaltunzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechtes. Die Aufklärungsrüge dringt durch.
Mit Recht bemängelt die Revision, daß die Strafkammer keinen Psychiater zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von Amts wegen herangezogen hat. Da der Angeklagte bei seinem Unfall einen doppelten Schädelbruch erlitten hatte, ferner seitdem auch auf einem Ohr in der Hörfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, kann ohne Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte eine Hirnverletzung davongetragen hatte. Art, Umfang und Folgen einer solchen Schädigung können ebenfalls nur mit Hilfe eines Sachverständigen festgestellt werden. Ferner könnte der - wenn auch geringe - Alkoholgenuß in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein. Schließlich hatte sich der Angeklagte auch schon früher in ähnlich auffälliger Weise benommen. Diese Umstände in ihrer Sesamtheit hätten die Strafkammer veranlassen müssen, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen (§ 244 Abs. 2 StPO).
Da das Urteil bereits aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob es auf dem Teil der Aussage des Zeugen Schmitt beruht, der ohne gesetzlichen Grund unbeeidigt geblieben ist. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Die Sachrüge bedarf keiner Erörterung. Auf BGH NJW 1970, 1465 wird verwiesen.
Sollte die neue Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte die Tat in einem Zustand zumindest verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne des 8 51 Abs. 2 StGB begangen hat, ist die Frage der Unterbringung nach § 42 b StGB zu prüfen.
Kirchhof Müller Baumgarten Meyer Salger