Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 22.07.1971 – 4 StR 226/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR 226/71 URTEIL ET HT |
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Jürgen S EEE zu: KUREEEE geboren am ED 1940 in DeEm-SHED
wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juli 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer
als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Schumacher als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Zink als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
. Die Revision der Nebenklägerin Frau Elfriede Wilke gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Dezember 1970 wird verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Auf der Fahrt von Essen nach Kettwig befuhr der | Angeklagte nach vorausgegangenem Regen und bei Nebelfeuchte mit seinem Pkw eine Straße, die außerhalb geschlossener Ortschaft auf weite Strecken durch unbebautes Gelände führt. Lediglich im Kreuzungsbereich der Unfallstelle besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h. Der Angeklagte näherte sich der Kreu- “zung bei für ihn grünem Licht mit einer etwas höheren Geschwindigkeit als 50 km/h. Ihm entgegen kam die Nebenklägerin mit ihrem Pkw, in welchem auf dem Beifahrersitz ihr Ehemann saß. Sie hatte vor der Ampel bei "Rot" angehalten und beabsichtigte, nach links in die Querstraße einzubiegen. Als die Ampel "Grün" zeigte, fuhr sie an und gab Blinkzeichen. Ohne auf der Mitte der Kreuzung anzuhalten, wollte die Nebenklägerin die | Gegenfahrbahn überqueren. Auf deren Mitte stieß sie mit dem Fahrzeug des Angeklagten zusammen, das sie bis dahin nicht gesehen hatte. Bei dem Zusammenstoß erlitt der Ehemann tödliche Verletzungen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, den Tod des Ehemannes der. Nebenklägerin fahrlässig (mit) verschuldet zu haben. Auch die Staatsanwaltschaft hatte Freispruch beantragt. Die Revision der Nebenklägerin, die sich auf Verletzung des formellen und sachlichen Rechts stützt, kann keinen Erfolg haben.
«
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die Strafkammer legt im Urteil eingehend dar, warum sie den Ausführungen der beiden in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen nicht folgen zu können glaubte. So weist sie darauf hin, daß die Gutachten nach den eigenen Angaben der Sachverständigen "eine ganze Anzahl von Unsicherheitsfaktoren" enthalten. Das gelte vor allem für jede der beiden Geschwindigkeitsangaben. Der Sachverständige Kinne räume in diesem Zusammenhang ein, daß der Bremsweg der beiden Fahrzeuge von ihn nur "grob geschätzt" werden könne, und daß daher. "erhebliche Abweichungen" möglich seien. Auch der Sachverständige Vogt war hinsichtlich der Geschwindigkeit beider Fahrzeuge auf Schätzungen angewiesen und konnte die Endgeschwindigkeit des Angeklagten nur "vermuten". Für die Kamner blieben daher "letzte Zweifel offen" sowohl hinsichtlich der vom Angeklagten tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit wie auch hinsichtlich der Frage, ob der Unfall bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h vernmeidbar gewesen wäre. Wenn die Revision meint, das Gericht hätte für die Beantwortung dieser Frage noch einen dritten Sachverständigen hören müssen, so verkennt sie, daß bei dem hier gegebenen Mangel an zuverlässigen Errechnungsgrundlagen auch dieser nur ungefähre Schätzungen hätte erstellen und somit die erwähnten Bedenken des Gerichts nicht hätte ausräumen können.
Da somit die Kammer schon in der Frage der Ursächlichkeit nicht das Maß an Gewißheit erlangt hat, wie es für eine zur Verurteilung ausreichende rich-
terliche Überzeugung notwendig gewesen wäre - die Ursächlichkeit des Verhaltens eines Angeklagten für einen ihm zur Last gelegten Unrechtserfolg muß zur richterlichen Überzeugung feststehen (BGHSt 11, 1; BGH VRS 24, 205) -, ist der Angeklagte zu Recht freigesprochen worden.
Meyer Börtzler Spiegel
Hürxthal Bundesrichter Salger kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.
Meyer