Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 15.07.1971 – 1 StR 166/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 5tR 166/71 — URTEIL 73.3
'in der Strafsache
gegen
den Schreiner Engelbert ZU , ohne festen Wohnsitz,
geboren an ED 1936 in "GERD, Kreis VW, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Fikart. Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED
.als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin von . nf
als Verteidigerin,
Justizsekretär EB
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Oktober 1970 im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen versuchten Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
I. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
In der Wegnahme des Geldes aus dem Zigarettenautomaten der Firma Sci (Faıı II 1), des Geldes und der Zigaretten aus dem Automaten der Firma ZB sowie der Fotogeräte aus dem Schaukasten der Firma Be (Fall II 2) und des Schlüssels aus dem Schlüsselkasten des Sportgeschäfts ScB (Fall II 3) erblickt die Strafkammer zu Recht vollendete Diebstahlshandlungen. Sie stellt ausdrücklich fest, der Angeklagte habe im Fall II 5 den Schlüssel behalten und nicht nur zum Öffnen einer Tür benutzen wollen (UA S. 1%). Damit ist die Zueignungsabsicht hinreichend dargetan. Der Fall II 4 ist als versuchter Diebstahl gewertet, weil die herbeigerufene Funkstreife den Angeklagten bei der Wegnahme überraschte und festnahm (UA S. 13). Ob auch insoweit Vollendung vorliegt, bedarf mangels Beschwer des Angeklagten keiner Prüfung.
II. Auch die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
Gegen die Annahme des Landgerichts, die zu II 2 und 3 festgestellten Straftaten seien als schwere Fälle im Sinne des § 243 Nr. 1 StGB einzuordnen, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Trotz Vorliegens der Merkmale eines Regelbeispiels kann ein schwerer Fall zu verneinen sein (BGHSt 23, 254, 257). An den Voraussetzungen des schweren Falles kann es insbesondere fehlen, wenn der Wert der gestohlenen Sache, auch nach dem Tatplan, gering ist. Erst die Gesamtwürdigung der wesentlichen tatund täterbezogenen Umstände ergibt, ob ein schwerer Fall vorliegt. Diese führt im Fall II 3 zur Bejahung der erschwerenden Gesichtspunkte. Der Schlüssel, den der Angeklagte an sich nahm, hatte zwar keinen erheblichen Wert (UA S. 26). Der Tatplan umfaßte aber wesentlich mehr.
Der Angeklagte brach in die Räume des Sportgeschäfts ein, um aus dem Warenlager Gegenstände zu entwenden (UA S. 12, 26). Dazu kam es nicht, weil er gestört wurde oder weil
er die Tür zum Warenlager nicht öffnen konnte (UA S. 13).
Der Rückfall ist zutreffend als Strafschärfungsgrund verwertet. Auch die sonstigen Strafzumessungsgründe enthalten keinen erkennbaren Rechtsfehler.
III. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann jedoch nicht bestehen bleiben.
1. Die förmlichen Voraussetzungen der Maßregel sind nach altem und neuem Recht erfüllt.
2. Dagegen sind die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu den sachlichen Erfordernissen der Maßregel
nicht mit den Rechtsgrundsätzen vereinbar, die sich aus § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB nF ergeben und die der Bundesgerichtshof nach Verkündung des angefochtenen Urteils dargelegt hat (BGH, Urteil vom 25. Mai 1971 - 1 StR 40/71 - zur Veröffentlichung bestimmt).
a) Die Strafkamner meint, es sei zweifelhaft, ob der Angeklagte durch die zur Aburteilung stehenden Straftaten einen Schaden angerichtet habe, der bereits als schwerer wirtschaftlicher Schaden bezeichnet werden müsse, Die früheren Diebstahlstaten blieben, was den Schaden angehe, sogar noch hinter den zuletzt begangenen Straftaten zurück. Dennoch wertet das Landgericht die in Frage stehenden strafbaren Handlungen als erhebliche Symptontaten, weil nächtliche Einbrüche in Geschäftsräume den Taten von erheblicher Schwere gleichzustellen seien (UA S. 32).
b) Diese Auffassung steht im Gegensatz zu den neueren Ergebnissen der Rechtsprechung. Für die Einordnung als gefährlicher Hangtäter im Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB ist erforderlich, daß zumindest eine der abzuurteilenden Taten und diejenigen früheren Taten, die wit ihr zusammen die formellen Voraussetzungen der Si-
“ cherungsverwahrung ergeben, in Verbindung mit der Gesamtwürdigung des Täters den gefährlichen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten erkennen lassen (BGH aa0). Erheblich im Sinne der genannten Vorschrift sind solche Straftaten, die den Rechtsfrieden in besonders schwerwiegender Weise zu stören geeignet sind. Die Neuregelung bezweckt, die Sicherungsverwahrung auf einen besonders gefährlichen Täterkreis zu beschränken. Der unangemessen hohe Anteil der kleinen und mittleren Diebe und
Betrüger an der Zahl der Sicherungsverwahrten sollte beseitigt werden. Mehr als früher muß die Sicherungsverwahrung nach neuem Rechtszustand als äußerste kriminalpolitische Maßnahme in Erscheinung treten. Straftaten geringer oder mittlerer Schwere begründen deshalb die Anordnung der Sicherungsverwahrung regelmäßig nicht mehr.
Bei Eigentums- und Vermögensdelikten ist insbesondere die Schwere des drohenden wirtschaftlichen Schadens maßgebend. Der objektive Wert der bedrohten Rechtsgüter bildet die Bemessungsgrundlage. Die Erheblichkeit kann sich aber auch aus anderen Gesichtspunkten ergeben. Zu ihnen gehört die Absicht des Täters, sich wesentlich größere Vermögenswerte zu verschaffen, als er tatsächlich erlangt hat (BGH aa0).
c) Die Tatsache, daß der Täter einen Hang zu nächtlichen Einbrüchen in Geschäftsräume und zu Automatendiebstählen erkennen läßt, genügt allein nicht. Ebensowenig begründet die Rückfallgeschwindigkeit, für sich genommen, die Verhängung der Maßregel. Dagegen kann der Diebstahl vom 28. Februar 1970 (Fall II 2), bei dem der Wert der Beute 2.260,50 DM und der Sachschaden 200,-- DM betrug, als Symptomtat Bedeutung gewinnen. Gleiches gilt für die Straftaten vom 6. Dezember 1962 (Einbruch in die Signalmeisterei in Oberhausen) und vom 18. November 1966 (Einbruch in ein Radio- und Fernsehgeschäft in Oberhausen). In der Signalmeisterei war die Beute zwar gering. Der Angeklagte brach aber ein, weil er dort "eine größere Menge Geldes vermutete". Er wollte sich bedeutende Geldmittel verschaffen, weil er erhebliche Schulden hatte (UA S. 8). Der Wert des Kofferfernsehgerätes und der bei-
den Batteriesprechfunkgeräte, die der Angeklagte am 18. November 1966 entwendete, ist nicht festgestellt. Der Angeklagte beging auch diese Straftat, um Geld zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten zu erlangen, die sich auf mindestens 40.000,-- DM beliefen (UA S, 9).
Nach allem ist die Sache hinsichtlich der Anord-
nung der Maßregel zurückzuverweisen.
Pfeiffer Loesdau Pikart
Woesner Strickert