Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 14.07.1971 – 2 StR 259/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2031 018 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 259/71 URTEIL At}
in der Strafsache gegen
den Lagerarbeiter Maamar AED zus DEE, geboren m MR. EB 1935 in MER, Kreis DAMM (11).
wegen Kindesmißhandlung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt CD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt (Main) vom 19. Oktober 1970, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Grü nd e:
Die Eheleute REEMB gaben dem Angeklagten und seiner Ehefrau Ende Juni 1967 ihr zehn Monate altes Kind Mohamed I@EB für die Dauer einer Urlaubsreise in Pflege. Das Kind erlitt in der Folge eine Vielzahl schwerer Verletzungen, bis es am &. &B 1967 an einer durch äußere Gewalteinwirkung verursachten Hirnblutung starb. Das Schwurgericht hat den wegen Körperverletzung mit Todesfolge beschuldigten Angeklagten wegen einer Reihe von Mißhandlungen des Kindes, die es ohne Feststellung eines Gesamtvorsatzes als eine Tat wertet, eines Vergehens nach § 223 b StGB für schuldig befunden und zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten greift mit der Sachrüge durch. |
1. Das Schwurgericht hat, obwohl nach den Umständen die Annahme roher Mißhandlungen näher gelegen hätte, den Tatbestand des § 223 b StGB in der Begehungsform des Quälens verwirklicht gesehen. Seine Feststellungen tragen diese Annahme nicht. Quälen ist das Verursachen dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden (RG JW 38, 1879; BGH NJW 54, 1942). Für keine der in den Urteilsgründen geschilderten Körperverletzungshandlungen stellt das Schwurgericht fest, daß sie andauernde Schmerzen des Kindes auslöste. Ohne weiteres könnte dies nur bei einer dieser Einzelhandlungen, nämlich dem Herausziehen des Kindes aus dem Bett an seinem gebrochenen linken Arm, anzunehmen sein. Indessen lassen hier die Urteilsgründe nicht zuverlässig erkennen, ob der Angeklagten von dem
Bruch des Armes schon wußte, als er das Kind aus dem Bett herauszog, oder ob er dessen erst beim Herausziehen oder danach inne wurde. Auf der andern Seite bewertet das Schwurgericht als Quälen auch zwei Schläge mit der flachen Hand auf einen entblößten Körperteil des Kindes, die es als Klapse bezeichnet, worunter man nach allgemeinem Sprachgebrauch gerade nicht sonderlich schmerzhafte Schläge, sondern eher einem bloßen Tätscheln angenäherte Berührungen zu verstehen pflegt. Schließlich geben die Feststellungen keinen Anhalt dafür her, daß es dem Angeklagten von vornherein auf eine wiederholte Zufügung von Schmerzen angekommen sein könnte. Gerade der Umstand, daß er jeweils aus neu aufkommendem Ärger über die Unruhe oder die mangelnde Spielbereitschaft des Kindes handelte, spricht gegen die Annahme eines solchen umfassenden Vorsatzes.
Sn
:2. Unklar ist weiter der Schuldumfang, in dem das Schwurgericht den Angeklagten als überführt ansieht. Das gilt nicht nur für das bereits erwähnte Ziehen des Kindes am gebrochenen Aru, sondern auch für das mehrfache Greifen und Hin- und Herschütteln des Kindes, von dem gesagt wird, daß es öfter vorgekommen sei, ohne daß eine Mindestzahl der Verletzungshandlungen bezeichnet wird. Schon diese Ungewißheiten im Schuldumfang schließen eine Bestätigung des Schuldspruchs unter dem Gesichtspunkt der rohen Mißhandlung von vornherein aus.
3. Sollte das Schwurgericht auch auf die neue Verhandlung nicht zu Feststellungen gelangen, die eine Verurteilung im Sinne der Anklage rechtfertigen, so wird es neben der Anwendbarkeit des § 223 b StGB auch die Möglichkeit einer Verurteilung nach § 223 a StGB unter dem
rechtlichen Gesichtspunkt einer das Leben gefährdenden Behandlung vor allem in den Fällen des Schüttelns zu prüfen haben. Es wird außerdem um eine sichere Feststellung darüber bemüht sein müssen, ob und seit wann der . Angeklagte wußte, daß der linke Arm des Kindes gebrochen war. Hätte er trotz dieser Kenntnis es unterlassen, sich sogleich um ärztliche Hilfe zu bemühen, so könnte er auch mit dieser Unterlassung gebotener Hilfeleistung einer Körperverletzung nach § 223 oder § 223 b StGB schuldig geworden sein.
willms Müller Baumgarten
Meyer Meise