Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 02.07.1971 – 2 StR 296/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
er
BUNDESGERICHTSHOF 2037 02
2 StR 296/71 BESCHLUSS
204 xt
"in der Strafsache
‚gegen
1. den Papiermacher Richard N CB , ohne festen Wohnsitz, geboren au. BD 1940 in viiD,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. die Hausfrau Ingrid N ED 4 zevorene ww, ohne festen Wohnsitz, geboren am 9. EEE 340 in "EEE, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
| wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1971 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I.
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lll.
Auf die Revision des Angeklagten Richard NEED «irä das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 1. Oktober 1970
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in 21 Fällen (statt in 24 Fällen) schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu in den Fällen 4 bis 6, 11 und 12
ferner in Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
:andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Richard NEED sowie die Revision der Angeklagten Ingrid NEED werden verworfen.
Die Angeklagte Ingrid NEE nat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe§
Die Revision der Angeklagten Ingrid Ni ist offensichtlich unbegründet. Auch zeigen Schuldund Strafausspruch gegen den Angeklagten Richard N@- GEB nit Ausnahme der Konkurrenzfrage in den Fällen 4 kis 6, 11 und 12 keinen Xechtsfehler zum Nachteil dieses Beschwerdeführers. Da sein Tatbeitrag in den Fällen 4 vtis 6 in der Ausfüllung von fünf Scheckformularen und der Übergabe der fünf Schecks an die Angeklagte Ingrid NED vestanä, die dann allerdings drei selbständige Betrugstaten beging, hat er sich insoweit nur eines Betruges und nicht dreier Taten, wie die Strafkammer meint, schuldig gemacht. in den Fällen 11 und 12 liegt ebenfalls nur eine Tat vor, da er auch hier zwei von ihm ausgefüllte, nicht gedeckte Schecks der Mitangeklagten durch eine und dieselbe Handlung überließ. Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Das hatte die Aufhebung des
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Strafausspruchs in den genannten Fällen und des Gesautstrafausspruchs zur Folge. Die übrigen Stralaussprüche werden durch die Aufhebung nicht berührt.
willms Kirchhof Müller
Meyer Meise