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BGH Urteil vom 29.06.1971 – 5 StR 294/71

5. Strafsenat

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5_StR 294/71

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Bauarbeiter Heinz X EEE 5

ohne festen Wohnsitz,

seboren an A 1557 Damm co:

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung

- 2.

Der 5,Strafsenat des Bunlesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 29.Juni 1971, an der teilgenommen haben:

für.

Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundssrichter Herrmann Bundesrichter Pleischmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr (ED

. als Vertreter der Bundesanweltschaft 9

Justizangestc!ite ÜB

als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle, Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Berlin vom 4.Dezember 1970 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. "

- Von Rechts wegen -

- 3.

G r ü ncde

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die hiergegen mit der Sachrüge gerichtete Revision des Angeklagten ist nicht begründet.

1. Die gerügten Widersprüche sind bei sinngerechter Auslegung des Urteils nicht vorhanden, Die Feststellung, der Angeklagte habe "nach etwa 20 Minuten" auf Frau EEE eingeschlagen (VA S.10), ist mit der Feststellung, daß er sich "etwa 15 bis 20 Minuten" in der von ihr benutzten Toilettenkabine aufgehalten habe, vereinbar. Die Worte "etwa" machen deutlich, daß es sich un keine bestimmte, sondern nur eine ungefähre Zeitangabe handelt. Ebenso verträgt sich die Feststellung, es sci nicht zu klären gewesen, was sich während des etwa 15 bis 20 Minuten dauernden Aufenthalts des Angeklagten in der Kabine abgespielt habe, widerspruchsfrei mit den nachfolgenden Darlegungen über die von dem Angeklagten "nach etwa 20 Minuten" noch in der Kabine begangenen Mißhandlungen (UA S.10 unten). Die Strafkemmer bringt damit ihre Überzeugung zum Ausdruck, daß lediglich das Geschehen in der Kabine vor Beginn der MiShandlungen unaufklärbar gewesen ist,

2. Es liegt im Rahmen der freien Beweiswürdigung, daß das Gericht der Belastungszeugin B ii: Angaben über die ihr von dem Angeklagten zugefügten körperlichen

Brenn a nem man 0 Ger Sm nn any Tr me un ar tn ng re rn mn" ne an er

Mißhandlungen geglaubt hat, obwohl es den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage über den vorangegangenen Notzuchtsversuch bezweifelt hat. (UA S,16).

3. Die sonstigen, den Schuldspruch und die Strafe ..... betreffenden Einzelbeanstanäungen der Revision sind als Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung unbeachtlich, im übrigen offensichtlich unbegründet, .

4. Nach den Feststellungen des Urteils liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e Abs.1 Nr.3 StGB.vor. Die Strafkammer stützt sie darauf, die Tat des Angeklagten 'sei in Verbindung mit seinen einschlägigen Vorstrafen als Ausdruck dafür zu werten, "daß er im Zusammenhang mit seinem Triebleben zu Roheitstaten gegenüber Frauen neigt" (UA S,19). Das durfte die Strafkammer auch. Zwar lässt. sie ausdrücklich offen, pb der Angeklagte diesmal Naus Verärgerung auf die Zeugin eingeschlagen hat", Fest steht jedoch, daß er in der Kabine sexualbezogene Handlungen vorgenommen hat. Das Landgericht kann lediglich nicht feststellen, ob die Zeugin damit einverstanden war oder ob der Angeklagte versucht hat, sie zu vergevwaltigen. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen Bedenken, daß die Strafkammer auch die jetzt abgeurteilte Tat als Symptom dafür wertet, daß der Angeklagte "im Zusammenhang mit seinem Triebleben zu

Roheitstaten neigt". Auch eine mögliche "Yerärgerung!

des Angeklagten konnte unter den festgestellten Umständen lediglich im Zusammenhang "mit seinem Triebleben!

stehen.

‘ Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General- ‚bundesanwalts.

Sarstedt - Schmidt Herrmann

Fleischmann Schuster