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BGH Urteil vom 29.06.1971 – 5 StR 285/71

5. Strafsenat

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5 5 StR_285/71 |

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

die Verkäuferin Irmgard TE EEE

geborene SB: ine festen Wohnsitz,

geboren an EEE 925 ir SB:

wegen versuchten Mordes

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.Juni 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB au: >

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin von

4.Februar 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

3.

Gründe§

Die Revision der Angeklagten dringt mit der allein erhobenen Sachrüge durch.

1. Das Schwurgericht meint, die Angeklagte habe (wenigstens) mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, als sie ihrem Ehemann einen Stich mit dem Messer versetzte. Es folgert den Tötungsvorsatz "aus den Tatumständen". Das ist an sich zulässig, sofern unter den "Tatumständen" der fest-. gestellte Geschehensablauf und nicht lediglich theoretische Möglichkeiten eines Tatherganges verstanden werden. Letzteres hat das Schwurgericht aber getan. Die Erwägung, "daß lebensgefährliche Verletzungen verursacht worden wären, falls das Messer senkrecht zum Körper gestoßen worden wäre!, findet in den Feststellungen keine Stütze. Sie ist mit ihnen sogar unvereinbar, denn die Angeklagte hatte das Messer gerade | nicht senkrecht, sondern "schräg in den Rücken!" gestoßen, es "schräg" angesetzt und so nur eine harmlose Wunde verursacht. Daß sie "senkrecht zum Körper" stoßen wollte, 1ä3t sich auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehnen.

2. Auch das Heimtückebewußtsein ist nicht ausreichend dargetan. Die Wendung, die Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit ihres Ehemannes bewußt ausgenutzt, genügt bei Lage der Sache nicht. Der Ehemann hatte die "häufig kranke Frau lieblos behandelt"; er hatte sie wiederholt geschlagen und ihr schwerere Verletzungen zugefügt; unmittelbar vor der Tat hatte er ihre Bitte abgelehnt, sich in der gemeinsamen Wohnung etwas aufwärmen zu dürfen. Die Angeklagte, die keine andere Wohnung gefunden hatte, war schon verzweifelt, bevor sie ihren Ehemann aufsuchte. Als sie zustach, befand sie sich "im Zustand einer reaktiven Depression" (UA S.4-7, 10-11).

Das zwingt zwar nicht zu dem Schluß, die Angeklagte habe die Umstände nicht erkannt, die ihren Ehemann argund wehrlos machten, oder sie habe diese Umstände nicht ausgenutzt. Doch bedarf es in einem solchen Falle in aller Regel besonderer Darlegungen, daß der Täter die Umstände, die die Heimtücke begründen, in sein Bewußtsein aufgenommen hat. Das ergab sich hier nicht von selbst, zumal die Angeklagte überdies ständig Tablettenmißbrauch getrieben und noch kurz vor der Tat etwa 6 - 7 Adalin-Tableiten

Am il

eingenommen hatte, so daß eine "krankhafte Störung der Geistestätigkeit" nicht auszuschließen war. Mit ailedem hätte sich das Schwurgericht nicht erst in den Strafzumessungsgründen, sondern bereits bei der Erörterung der Heimtückemerkmale auseinandersetzen müssen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-

bundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Herrmann Fleischmann Schuster