Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 15.06.1971 – 5 StR 208/71
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Heizungsmonteur Rudolf PD EEE zus Zei: dort geboren an 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: TEE v2. -
wegen versuchten Diebstahls
w.,
- 2 -
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 15.Juni 1971, an derteilgenommen haben:
Senatsprägident Prof.Dr.Sarstedt „als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt.
Bundesrichter Schmitt.
' Bundesrichter Herrmann. "Bundesrichter. Schuster
‚als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin Dr ES EB aus pe
als ‚Verteidigerin,.
Justizangestellte EEE .
‚als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, u
für Recht erkannt:
1:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
- das Urteil des. Landgerichts in Oldenburg vom 18% Dezember . 1970, ‚mit den Feststellungen aufgehoben, . soweit. das Landgericht,
a) es abgelehnt hat,.gegen den Angeklagten die u Sicherungsverwahrung anzuordnen,
b) eine Pistole mit Munition nicht eingezogen und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht entzogen hat. Ze Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an das ‚Landgericht in ‚Hannover. zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu 'ent- -scheiden hat. 5 2
= Von.Rechts wegen - _
“Gründe
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß die Strafkamner es: abgelehnt hat, gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung anzuoränen.
Nach Auffassung des Landgerichts hat der 'Angeklägte einen Hang zu Eigentumsdelikten. Er’ wird Nmit Sicherheit wieder straffällig werden". Das Landgericht sagt indessen nicht, welche Art von Kigentümsdelikten von dem Angeklagten zu erwarten sind, und mit welchen Mitteln er sie voraussichtlich begehen wird. 2 2.
Bestraft ist der Angeklagte jedenfalls u. a. wegen verschiedener Einbrüche und Zweimal wegen schweren Raubes. Bei einem'Einbruch zwang er ein Määchen, ‘still zu bleiben, bis er und die Mittäter das Geld entwendet hatten. Ein Raub wurde mit einer Pistole ausgeführt, die der Mittäter im Einverständnis des Angeklagten auf das Opfer richtete. Bei dem folgenden "Raub drückten der Angeklägte und sein Mittäter den‘ Opfern "metallische Gegenstände gegen den Bauch". Die jetzt abgeurteilte Tat hat das Landgericht als versuchten Diebstahl im schweren Fall gewertet. In-Wirklichkeit handelte es. sich um .einen Diebstahl mit Schußwaffen (§ 244 Abs.1.Nr.1:.St6B:- 4 StR 241/70 vom 23.7.1970 -). Der Angeklagte und sein Mittäter hatten eine äurchgelädene und entsicherte Pistole in ihrem Kraftwagen nahe am Tatort griffbereit versteckt, um
notfalls "den Rückzug zu gecken". \
Diese Feststellungen deuten darauf hin, daß dcr Angeklagte seinem "Hang zu 'Eigentumsäelikten" auf . gewalttätige und gefährliche Weise nachgeht. Das Landgericht meint selbst, "daß. bei’’einer nächsten Tat die Anordnung der Sicherungsverwahrung sicher ist", kann aber nicht "mit Sicherheit feststellen, daß rn gefährlich ist". Eine solche "Sicherheit" (bezw. Überzeugung des Tatrichters) setzt die Anordnung der
Sicherungsverwahrüng nicht voraus. Vielmehr. genügt die tatrichterliche Prognose,. daß die Wiederholung ‚schwer-. wiegender Taten wahrscheinlich, d.h. ernsthaft zu besorgen ist. Unsichere Erwartuägen oder ‘Hoffnungen, der Angeklagte werde gleichartige Handlungen:nicht wiederholen, rechtfertigen die Ablehnung der Maßregel nicht (BGH NJW 1968, gır'T). Dazu reicht auch der allgemeine Hinweis nicht
aus, das Landgericht folge "bezüglich der Gefährlichkeit des BEE ier Meinung des zu diesem Zwecke gehörten Sachverständigen", zumal die Strafkammer den Inhalt des Gutachtens nicht einmal andeutet.
Die Urteilsgründe ergeben, daß der Tatrichter die Strafe unabhängig von der Entscheidung über die Maßregel bemessen hat. Die Strafkammer sagt es überdies ausdrücklich. Der von der Staatsanwaltschaft nicht ansegriffene Strafausspruch konnte daher bestehenbleiben.
2. Die Einziehung der Pistole, der Munition und die Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Landgericht "verabsäumt" (UA S.12,13). Auch hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Über diese Einzelpunkte wird ebenfalls in der neuen Verhanälung zu
entscheiden sein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Schmitt | Herrmann on Schuster Br