Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 15.06.1971 – 1 StR 100/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 100/71 URTEIL Ace.
in der Strafsache
gegen
den Geschäftsführer Dr. Franz IMDB zus igwwAll:., geboren am ED 929 in 1ER,
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösıl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. WW aus A112äu
als Verteidiger, Justizangestellter 8 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
fur Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 21. September 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde, jedoch ohne Erfolg.
1. Täuschungshandlungen und die dadurch bewirkte Irrtumserregung sind entgegen der Meinung der Revision hinreichend festgestellt. Getäuscht wurde die Ausgabestelle der Württembergischen Iandessparkasse in SB (UA S. 12); daß der Filialleiter in I, der die Anträge entgegennahm, möglicherweise bösgläubig war (UA S. 5, 6), spielt keine Rolle (vgl. BGHSt 2, 169, 170).
2. Nach den Feststellungen (UA S. 6 bis 10) waren die in den Fällen II 1 bis 7 der Urteilsgründe bezeichneten Personen vorgeschoben, um für Rechnung des Angeklagten
Volkswagen-Aktien zu erwerben (Strohmänner). Wenn die Revision die dahingehenden Zeugenaussagen als zweifelhaft ansieht, so wendet sie sich damit gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, ohne einen Rechtsfehler aufzudecken. Die Fälle SB und Tg, in denen der vorbezeichnete Nachweis nicht geführt werden konnte
(UA S. 10, 11), hat das Landgericht der Verurteilung nicht zugrunde gelegt.
3. Die Revision bezieht sich im übrigen allgemein auf die frühere Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (BGHSt 18, 317), soweit die Auslegung des sogenannten Reprivatisierungsgesetzes in Betracht kommt. Hierzu hat der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofs Stellung genommen (BGHSt 19, 206); auf
seine Darlegungen wird verwiesen. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, hiervon abzuweichen.
4. Das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten hat die Strafkammer mit ausführlicher Begründung (UA S. 15 bis 19) bejaht. Ein Rechtsfehler tritt hierbei nicht zutage. Was die Revision dagegen vorträgt, bewegt sich auf dem Gebiet der tatrichterliichen Beweiswürdigung und ist deshalb unzulässig. Die Anregung, Anträge für Familienangehörige zu stellen, hat nach Auffassung des Landgerichts den Angeklagten nicht zu der Meinung veranlaßt, er dürfe sich über Bekannte und Verwandte Aktien für sich selbst beschaffen (UA S. 17). Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Strickert