Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 25.05.1971 – 5 StR 195/71

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

die Schneiderin Hannelore PB EEE geborene Bau: Bei, dort geboren an EEE : 355,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.Mai 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarsteät als Vorsitzender, |

Bundesrichter Siemer

-Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Fleischmann

Bundesrichter Schuster

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr EEEB

ala Vertre ter der

Gin Sn vs vun

_ Rechtsanwalt Dr EEE aus Sci

: als Verteidiger,

Jüstizangestellte (N

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 7.Januar 1971

: im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben. a

Die weitergehende Revision wird verworfen. : Zur Entscheidung über die Strafe und die ‚Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an

das Schwurgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

6 ründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags an ihrem neugeborenen ehelichen Kind zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet; insoweit hat auch der Verteidiger in der Hauptverhandlung keinen Antrag

gestellt. u 0 |

Es führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Schwurgericht verwertet strafschärfend, daß die Angeklagte ihre neunjährige Tochter Marion dadurch "in das ganze Geschehen hineinzog", daß sie Marion die Geburt unä die Tötung des Kindes. mitansehen ließ: und sie nach der Tat zun Lügen anhielt, obwohl es ihr zuzumiten gewesen wäre, Marion "aus dem Geschehen herauszuhalten" (UA S.27). Das ist in-.. soweit fehlerhaft, als der Vorwurf erhöhter Schuld auch darauf gestützt wird, daß Marion schon bei der Geburt anwesend war. Nach den Feststellungen entschloß sich die Angeklagte erst nach der Entbindung zur Tat. Das Urteil ergibt auch nicht, daß sie vorher wenigstens schon den Plan erwog, das Kind zu töten. "Sie hat vielmehr ... die Dinge in der Hoffnung auf eine Fehi- oder Totgeburt auf sich zukommen lassen" (UA S.21). Danach hat sie Marion noch nicht schuldhaft in das spätere Tatgeschehen verstrickt, indem sie sie bei der''Geburt zuschauen ließ. i

Es könnte ihr in diesen Zusammenhang allenfalls vorzuwerfen sein, sie habe ihrer neunjährigen Tochter unnötig zugemutet, sich den Geburtsvorgang anzusehen, obwohl dieses Erlebnis schon für sich allein das Kind seelisch belasten konnte. Dieser Umstand dürfte aber nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn er mit der Tat zusammenhinge, also z.B. Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zuließe oder Einblick in die innere Einstellung der Angeklagten zur Tat gewährte (BGH MDR 1954,693; BGH 4 StR 232/69 vom 9.7.1969 bei Dallinger in MDR 1970,14).

Dafür ist hier nichts ersichtlich. Das Verhalten der Angeklagten in der besonderen Situation der Entbindung läßt noch nicht darauf schließen, daß sie ihre mütter-

-A-

lichen Pflichten zu leicht genommen habe, zumal das Schwurgericht ausdrücklich feststellt, sie habe im Rahmen des Möglichen ihre Kinder immer ordentlich gepflegt und versorgt (UA S.26/27).

‚Aber auch wenn das Urteil dahin zu verstehen wäre, das Schwurgericht habe strafschärfend nur berücksichtigen wollen, daß die Angeklagte Marion die Tötung des in ihrer Gegenwart geborenen Kindes mitansehen ließ, wäre die Strafe bei

weitem zu hoch.

Sarstedt Siemer Schmitt Fleischmann Schuster