Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 18.05.1971 – 4 StR 129/71

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

A StR 129/71 . URTEIL a8. 04370043

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Klaus > Hmmm zu: VE - MB, geboren an Gi 19:5 in vom,

wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes

TE

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtehofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxtbal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter & als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Dezember 1970, soweit es ibn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

2;

Gründe;

Das landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten XD verübten Straßenraubes zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Das Landgericht hat fünf Beweisamträge des Verteidigers in der Hauptverbandlung als für die Entscheidung unerheblich abgelehnt. Aus welchen Gründen es die behaupteten Tatsachen für unerheblich hält, hat es erst in den Urteilsgründen dargelegt. Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, daß die Beweisamträge in der Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß beschieden worden seien (vgl. BGHSt 2, 286; 19, 24, 26); er macht aber geltend, daß die zu beweisenden Tatsachen entgegen der Ansicht des Landgerichts für die Entscheidung doch erheblich gewesen seien. Diese Rüge erweist sich zum Teil als begründet.

Darauf, ob die Polizeiwache in Dortmund-Mengede in der Tatnacht besetzt war oder nicht, ob der Angeklagte am Tage vor der Tat eine Lohnzahlung von 595,-- DM erhalten hat und in welcher Tasche ZGB seine Geläbörse trug, kam es für die Entscheidung allerdings offensichtlich nicht an. Zu Unrecht hat aber das Landgericht die Vernehmung des Gastwirts Stiller darüber, daß zen in der Tatnacht betrunken gewesen sei, als für die Entscheidung unerheblich abgelehnt. Nach seinen Ausführungen in den Urteilsgründen hat es den Antrag so verstanden, daß behauptet wurde, ZB sei möglicherweise sinnlos betrunken gewesen. Dann aber durfte es ihn nicht mit der

Begründung ablehnen, der Eindruck des Gastwirts sei nicht maßgebend. Gerade Gastwirte haben oft eine große Erfahrung in der Beurteilung des Trunkenheitsgrades ihrer Gäste. Ob zn sinnlos oder auch nur stark betrunken war, war sehr wohl von Bedeutung dafür, ob gerade der Angeklagte BGE Gewalt gegen ihn angewendet hat. Daß er in dieser Hinsicht einem Irrtum unterlegen ist, ist nicht von vornherein auszuschließen, wenn er stark betrunken war.

Die Vernehmung des Zeugen st ermöglicht es dem lZandgericht auch, die Frage zu klären, ob und in welcher Form zB 2a dem (angeblichen) Überfall in der Gaststätte nach seiner Geldbörse gefragt hat.

Meyer Börtzlier Mayr Hürxthal Salger