Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 18.05.1971 – 1 StR 170/71

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1SR 170/71 URTEIL

in dem Sicherungsverfahren

gegen

den Straßenarbeiter Ferdinand KÜEEEED zu: HE dort geboren am ED 1925, zur Zeit einstweilen untergebracht

4)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer

als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE au: EEE

als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 25. Januar 1971 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Ansbach zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeorädnet.Seine Revision rügt mit Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.

Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus,die Erforderlichkeit der Unterbringung zu rechtfertigen. Der Beschuldigte war zwar bereits wegen Unzucht mit Kindern finf Jahre untergebracht; seit seiner Entlassung am 17. Oktober 1955 hat er jedoch keine mit Strafe bedrohten Handlungen begangen. Der Vorfall vom 28. Juli 1970 hält sich, soweit es sich der knappen Schilderung des Urteils entnehmen läßt (UA S. 3), an der unteren Grenze der möglichen Tatausführung; wie es im einzelnen dazu gekommen ist, teilt das Urteil nicht mit. Dagegen ist festgestellt, daß der Beschuldigte zur Tatzeit nicht unerheblich angetrunken war (UA S. 3). Dieser Umstand in Verbindung mit der Tatsache langer tadelfreier Lebensführung legt die Vermutung nahe, daß es sich um eine alkoholbedingte Gelegenheitstat handelt. Die Jugendkammer hat diese Möglichkeit ersichtlich nicht geprüft. Sie führt zwar aus, daß die Voraussetzungen des 8 51 Abs. 1 StGB auch ohne Alkoholeinfluß gegeben seien (uA S. 6); welche Rolle der Angetrunkenheit aber für die Motivation der hier zu beurteijenden Tat beizumessen ist, wird nicht erörtert. Liegt aber eine durch Alkoholeinfluß veranlaßte Gelegenheitstat vor, so spricht das gegen die Erwägung des Landgerichts, "gerade diese neuerliche Tat" sei Ausfluß der psychischen Abnormität und lasse künftige Straftaten erwarten (UA S.7).

Das angefochtene Urteil mußte deshalb entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft aufgehoben werden. Die Verteidigung hat Gelegenheit, ihren bisher hilfsweise gestellten Antrag auf Heranziehung eines weiteren Sachverständigen (UA S. 9) in der neuen Hauptverhandlung zu wiederholen.

Pfeiffer Loesdau Mösl

Woesner Strickert