Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 14.05.1971 – 4 StR 172/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 172/71 BESCHLUSS
04370047
in der Strafsache
gegen
Hans Peter ED zus DW, zeboren an un 1947 in SED, Kreis HOEEEB, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Diebstahls
- 2- U
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 14. Mai 1971 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. Februar 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er
im Fall II 2 der Urteilsgründe (Gartenlaube im Emschertal) wegen Diebstahls verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte hat bei dem Einbruch in die Gartenlaube nur Nahrungs- und Genußmittel in möglicherweise geringer Menge und von unbedeutendem Wert erbeutet, nämlich Tee in nicht angegebener Menge und fünf Pfund Zucker. Ob er Tee und Zucker zum alsbaldigen Verbrauch oder zu einem anderen Zweck entwendet hat, hat das Landgericht nicht festgestellt. Möglicherweise liegt daher nur eine Übertretung nach § 370 Nr. 5 StGB, unter Umständen in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl, vor. Die bisherigen
Feststellungen tragen jedenfalls nicht die Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls in diesem Fall.
Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Börtzler Mayr Spiegel
Hürxthal Salger