Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 06.05.1971 – 4 StR 123/71

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 Sur 123/11, URTEIL 042370049

in der Strafsache

gegen

den Vertreter Werner HB :.: 1 >, geboren am 0) 1930 in SW, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Börtzler als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Buddenberg Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt I) in der Verhandlung, Bundesanwalt BEE ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt DB. ‚als Verteidiger Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts Siegen vom 20. November 1970

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Unzucht mit Kindern in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht, sowie der versuchten Unzucht mit einem Kind in einem weiteren Fall schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer bat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht, sowie wegen versuchter Unzucht mit Kindern in einem weiteren Fall zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet.

Rechtlichen Bedenken begegnet im Urteil allein die Annahme von vier - selbständigen - Unzuchtsverbrechen an den Kindern Brigitte und Gabriele "BE .

Nach den Feststellungen gab der Angeklagte diesen beiden Kindern bei zwei verschiedenen Gelegenheiten im Sommer 1969 jeweils gleichzeitig Fruchtsekt zu trinken, ging mit ihnen zusammen in den Baderaum zum Duschen,

zog sie aus, duschte sie, richtete in sexueller Erregung

die Handbrause absichtlich gegen den entblößten Geschlechts-

teil der beiden Kinder, kitzelte sie beim Abtrockmen an ihrem Geschlechtsteil und leckte schließlich daran

(UA 9, 10). Bei jedem der beiden Vorfälle hat der Angeklagte danach in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang die gleichen Unzuchtshandlungen an beiden Kindern vorgenommen. Bei natürlicher Betrachtungsweise bildet daher jeder Vorfall nur eine Tat im Rechtssinne (natürliche Handlungseinheit; vgl. auch BGHSt 4, 219, 220), nicht zwei Taten, wie die Strafkammer angenommen hat. Der höchstpersönliche Charakter der verletzten Rechtsgüter steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 1, 20, 21).

Danach ist der Angeklagte insgesamt nicht in vier, sondern nur in zwei Fällen der Unzucht mit den Kindern Brigitte und Gabriele "en schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und den gesamten Strafausspruch aufgehoben, da in diesen beiden Fällen nur noch zwei Einzelstrafen auszusprechen sind und nicht ausgeschlossen. werden kann, daß die fehlerhaft erkannten vier Einzelstrafen die Strafzumessung auch in den übrigen sieben Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben.

Börtzler Mayr Hürxthal Buddenberg Salger