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BGH Urteil vom 29.04.1971 – 4 StR 79/71

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 79/71 URTEIL 29.4 +

04370004

in der Strafsache

gegen

den Gleisbauer Wilfried Erwin KB aus

“, zeboren an Ge 1955 in Se,

wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Börtzler

als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Buddenberg Bundesrichter Salger

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin «iD in der Verhandlung, Bundesanwalt «> bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. BD, m.

als Verteidiger, Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. November 1970 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zur Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als Aufsichtsführender einer Gleisbaurotte der Bundesbahn seinen Sicherungsposten unmittelbar neben der im Gleis arbeitenden Rotte verlassen, ohne Sicherungsmaßnahnmen für die Zeit seiner Abwesenheit zu treffen. Die deshalb nicht gewarnten (drei) Arbeiter wurden von einen verspäteten Rübenzug überrollt und getötet.

Die Einlassung des Angeklagten, er habe den Arbeiter sg» für die Zeit seiner Abwesenheit zum Sicherungsposten bestimmt und diesen außerdem kurz vor dem Unfall durch (vereinbarte) Zeichen auf die Gefahr aufmerksam gemacht, sa» habe jedoch unverständlicherweise nichts unternommen, hält die Strafkamer für widerlegt. Auch ihre in diesem Zusammenhang im Urteil angestellten Erwägungen halten entgegen der Meinung der Revision der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die im übrigen unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Urteils geben nur im folgenden Anlaß zur Erörterung:

Die Strafkammer führt u.a. an, SQ habe bereits beim Weggehen des Angeklagten nach dessen eigener Einlassung nicht in der Stellung gestanden, in der sich ein Sicherungsposten zu befinden habe. Einmal habe er auf der falschen Seite des Gleises gestanden; ein Sicherungsposten sei verpflichtet, sich auf der Gleisseite aufzuhalten, nach der die Arbeiter heraustreten müßten.

Zum anderen habe er nicht die Strecke beobachtet, sondern habe in der Art eines nicht tätigen Arbeiters auf seiner Gabel gelehnt am Gleis gestanden. Die erste dieser beiden Erwägungen beruht möglicherweise auf einer unrichtigen Auslegung des § 203 Nr. 18 UVV. Nach dieser Vorschrift muß der Sicherungsposten nicht unter allen Umständen, sondern "soll" er nur "möglichst auf der Gleisseite stehen, nach der bei Räumung der Arbeitsstelle die Arbeiter herauszutreten haben, niemals aber in oder dicht neben einem Nachbargleis". Mangels näherer Feststellungen im Urteil 1äßt sich deshalb mit der Revision nicht ausschließen, daß SQ (nach der Einlassung des Angeklagten) auf der richtigen Seite gestanden hat. Für die Gesamtbeurteilung ist dies indessen ohne Bedeutung. Auch unabhängig davon verhielt sich SB nicht wie ein (ordentlicher) Sicherungsposten, wenn er die Strecke nicht beobachtete. Im übrigen war für die Strafkamnmer ersichtlich nicht das - ohnehin nicht mehr nachzuweisende - anfängliche Verhalten SD entscheidend, sondern sein späteres, durch die von ihr für glaubhaft gehaltene Aus-

sage des Lokomotivführers de 7 festgestelltes Verhalten.

St

Danach haben alle später getöteten Arbeiter, also auch SD.

im Gleis gestanden und gearbeitet, als de rg nach einer Kurve aus einer Entfernung von 140 bis 150 m Einblick gewann. Deshalb und weil sc». was selbst der Angeklagte bestätigt hat, als überdurchschnittlich erfahrener Gleisarbeiter galt und schon häufig als Sicherungsposten eingesetzt war, hat es die Strafkamer für "ausgeschlossen" angesehen, "daß er (sich) so verhielt, wie der Angeklagte dies für die Nachfolgezeit angab. Er hätte niemals, nachdem er das Warnzeichen des Angeklagten gesehen hatte, wobei er auch den Zug hätte bemerken müssen, sich in die Gefahrenzone begeben, um sich und seine Arbeitskameraden untätig überfahren zu lassen" (UA 5). Bei dieser Sachlage ist die Schlußfolgerung der Strafkammer, der Angeklagte habe sg» nicht zum Sicherungsposten bestimmt, seine Einlassung sei also widerlegt, nicht nur, was ausgereicht hätte (BGH NJW 1951, 325), denkgesetzlich möglich; sie drängte sich geradezu auf.

Börtzler Mayr Hürxthal Buddenberg- Salger