Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 27.04.1971 – 5 StR 153/71
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 153/71 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Karı RÜEIEB aus zu. geboren am EEE :950 ir. rag,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Blutschande u.a.
- 2...
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 27.April 1971,
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt ..als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltscheft,
Rechtsanwältin GW :u: DM
als Verteidigerin,
Justizangestellte un
als Urkundsksamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.November 1970 samt den Fentetellungen aufgehoben,
Die Sache wird an eine ändere Jugenädschutzkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen,: die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen —
‚an der teilgenommen haben:
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil muß auf die Sachrüge aus folgenden Gründen aufgehoben werden:
Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß: der Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt worden sei. Das Landgericht hat nicht ermitteln können, wie oft der Angeklagte unzüchtige Handlungen mit seiner Stieftochter vorgenommen hat. Auch die Mindestzahl der Teilakte der von der Jugendkammer angenommenen fortgesetzten Handlung ist nicht angegeben. Das wäre aber erforderlich gewesen, um den Schuldumfang einwandfrei festzustellen.’ Die Angabe der Teilakte einer fortgesetzten Handlung kann ausnahnsweise entbehrt werden, wenn sich dem Urteil.der Mindestschuldumfang auch ohne. Zahlenangabe entnehmen 1äßt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Zwar hat der Generalbundesanwalt in der Verhandlung vor dem Senat des näheren dargelegt, daß sich der Angeklagte nach den Feststellungen des Jandgerichts in mindestens fünfzehn :Fällen an seiner Stieftochter vergangen habe, Das ist aber nicht entscheidend. Das angefochtene Urteil. ergibt nämlich nicht, ob die Jugendschutzkammer ‚von dieser Mindestzahl ausgegangen
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ist. Dagegen spricht, daß die Urteilsgründe gerade die "yYlelzahl" der Unzuchtsakte als strafschärfend erwähnen. Daß damit nur fünfzehn Einzelfälle in fünf Jahren gemeint sind, ergibt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht.
Sarstedt Schmidt Siemer
Fjeischmann Schuster